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Teilzeitarbeit
Unter
Teilzeitarbeit versteht man eine Beschäftigung, für die eine wöchentliche
Arbeitszeit von unter 40 Stunden vereinbart worden ist. Ohne
Belang ist es, ob die Beschäftigung aushilfsweise oder regelmäßig
erfolgt.
Die
Anzahl der Stunden, die ein Teilzeitbeschäftigter pro Woche zu
leisten hat, der Zeitrahmen, in dem diese Arbeitsleistungen zu
erbringen sind sowie die Bedingungen zur Abänderung der
Teilzeitarbeit, sind ausdrücklich zu vereinbaren.
In
Betrieben, in denen diesbezüglich keine generelle Regelung durch
eine Betriebsvereinbarung besteht, ist eine solche Vereinbarung
mit dem betreffenden Arbeitnehmer selbst zu abzuschließen. Wir
empfehlen Ihnen daher den Abschluss eines schriftlichen
Dienstvertrages, in dem die entsprechenden Regelungen getroffen
werden.
| Einseitig
kann der Arbeitgeber die vereinbarten Dienstzeiten nur
dann verschieben, wenn |
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dem
Dienstnehmer die neue Arbeitszeiteinteilung mindestens
zwei Wochen vorher mitgeteilt wurde, |
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die
Arbeitszeitänderung sachlich gerechtfertigt ist (z.B.
wegen Ausfalls eines Dienstnehmers wegen Krankheit oder
bei überraschender Änderung der Auftragslage, usw.) und
wenn |
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keine
zu berücksichtigenden Interessen des Arbeitnehmers gegen
diese neue Zeiteinteilung sprechen (z.B. notwendige
Kinderbetreuung). |
Die
Mehrarbeit eines Teilzeitbeschäftigten ist normal zu entlohnen.
Zuschlagspflichtig ist die Mehrarbeit erst, wenn sie über die
gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Normalarbeitszeit
hinausgeht (Wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40
Stunden oder die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden überschritten
wird bzw. die Arbeitsleistungen am 6. Tag der Arbeitswoche zu
erbringen sind).
Der
Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe sieht zudem noch
eine Lohngarantie für Teilzeitbeschäftigte vor.
Der kollektivvertragliche Mindestlohn kommt zwar auch bei
Teilzeitbeschäftigten zur Anwendung, es gebührt ihnen aber für
jede auch noch so kurze Tätigkeit zumindest Euro 23,20 pro
Arbeitstag.
Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte länger und ergibt die Anzahl
der geleisteten Arbeitsstunden nach dem kollektivvertraglichen
Mindestlohn einen höheren Betrag als Euro 23,20, so ist
entsprechend mehr zu bezahlen.
| Ausgenommen
von dieser Lohngarantie sind folgende Hilfskräfte: |
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BedienerInnen
(Reinigungskräfte, nicht Servierkräfte) |
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AbwäscherInnen |
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BüglerInnen |
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WäscherInnen
und |
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NäherInnen. |
Diese
Hilfskräfte können immer auch stundenweise entlohnt werden, d.h.
die Lohngarantie von Euro 23,20 pro Arbeitstag gilt für diese
Beschäftigten nicht. Zu beachten ist allerdings, dass auch hier
der kollektivvertragliche Mindestlohn zur Anwendung kommt.
Die
Lohngarantie macht für Teilzeitbeschäftigte, die nur an
einzelnen Tagen beschäftigt werden, ohne dass dabei ein
Dienstverhältnis auf Dauer vereinbart wurde, eine geringfügige
Beschäftigung unmöglich. Da sie aufgrund der Lohngarantie die tägliche
Geringfügigkeitsgrenze von Euro 23,16 auf jeden Fall überschreiten,
sind sie voll zu versichern.
Anders
ist die Lage, wenn das Dienstverhältnis auf Dauer von zumindest
einen Kalendermonat ausgerichtet ist und der Teilzeitbeschäftigte
monatlich entlohnt wird. Eine volle Versicherungspflicht liegt
hier nur dann vor, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von
Euro 301,54 überschritten wird.
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