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Teilzeit

 

Teilzeitarbeit

Unter Teilzeitarbeit versteht man eine Beschäftigung, für die eine wöchentliche Arbeitszeit von unter 40 Stunden vereinbart worden ist. Ohne Belang ist es, ob die Beschäftigung aushilfsweise oder regelmäßig erfolgt.

Die Anzahl der Stunden, die ein Teilzeitbeschäftigter pro Woche zu leisten hat, der Zeitrahmen, in dem diese Arbeitsleistungen zu erbringen sind sowie die Bedingungen zur Abänderung der Teilzeitarbeit, sind ausdrücklich zu vereinbaren.

In Betrieben, in denen diesbezüglich keine generelle Regelung durch eine Betriebsvereinbarung besteht, ist eine solche Vereinbarung mit dem betreffenden Arbeitnehmer selbst zu abzuschließen. Wir empfehlen Ihnen daher den Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages, in dem die entsprechenden Regelungen getroffen werden.

Einseitig kann der Arbeitgeber die vereinbarten Dienstzeiten nur dann verschieben, wenn
dem Dienstnehmer die neue Arbeitszeiteinteilung mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt wurde,
die Arbeitszeitänderung sachlich gerechtfertigt ist (z.B. wegen Ausfalls eines Dienstnehmers wegen Krankheit oder bei überraschender Änderung der Auftragslage, usw.) und wenn
keine zu berücksichtigenden Interessen des Arbeitnehmers gegen diese neue Zeiteinteilung sprechen (z.B. notwendige Kinderbetreuung).

 

Zur Mehrarbeit kann der Teilzeitbeschäftigte nur verpflichtet werden, wenn

die Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung mit dem Dienstnehmer dies ausdrücklich zulässt (Wir empfehlen eine entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag, durch die sich der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Leistung von Mehrarbeit bereit erklärt),
ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und
keine zu berücksichtigende Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen (Ausnahmen sind bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten möglich).

Die Mehrarbeit eines Teilzeitbeschäftigten ist normal zu entlohnen. Zuschlagspflichtig ist die Mehrarbeit erst, wenn sie über die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinausgeht (Wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden überschritten wird bzw. die Arbeitsleistungen am 6. Tag der Arbeitswoche zu erbringen sind).

Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe sieht zudem noch eine Lohngarantie für Teilzeitbeschäftigte vor.
Der kollektivvertragliche Mindestlohn kommt zwar auch bei Teilzeitbeschäftigten zur Anwendung, es gebührt ihnen aber für jede auch noch so kurze Tätigkeit zumindest Euro 23,20 pro Arbeitstag.
Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte länger und ergibt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden nach dem kollektivvertraglichen Mindestlohn einen höheren Betrag als Euro 23,20, so ist entsprechend mehr zu bezahlen.

 

Ausgenommen von dieser Lohngarantie sind folgende Hilfskräfte:
BedienerInnen (Reinigungskräfte, nicht Servierkräfte)
AbwäscherInnen
BüglerInnen
WäscherInnen und
NäherInnen.

Diese Hilfskräfte können immer auch stundenweise entlohnt werden, d.h. die Lohngarantie von Euro 23,20 pro Arbeitstag gilt für diese Beschäftigten nicht. Zu beachten ist allerdings, dass auch hier der kollektivvertragliche Mindestlohn zur Anwendung kommt.

Die Lohngarantie macht für Teilzeitbeschäftigte, die nur an einzelnen Tagen beschäftigt werden, ohne dass dabei ein Dienstverhältnis auf Dauer vereinbart wurde, eine geringfügige Beschäftigung unmöglich. Da sie aufgrund der Lohngarantie die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von Euro 23,16 auf jeden Fall überschreiten, sind sie voll zu versichern.

Anders ist die Lage, wenn das Dienstverhältnis auf Dauer von zumindest einen Kalendermonat ausgerichtet ist und der Teilzeitbeschäftigte monatlich entlohnt wird. Eine volle Versicherungspflicht liegt hier nur dann vor, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von Euro 301,54 überschritten wird.

 

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