
Tabakpreisgestaltung
In vielen Gesprächen
mit Gastronomen erfuhren wir, dass zwar alle Gastronomen schon
davon gehört haben, aber die genauen Kalkulationen interessant wären.
Deshalb veröffentlichen wir hier die wichtigsten Details.
Am 1. Jänner 2001
wurde § 40 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz geändert.
Gastronomen sind
berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den
Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume,
einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für
den Verkauf können auch Automaten verwendet werden.
Gastgewerbetreibende
dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die
mindestens 10 % über den Kleinverkaufspreisen liegen.
Dies bedeutet in
der Preiskalkulation folgendes:
ZIGARETTEN
(Verkauf mit Bedienung) |
ZIGARETTEN
(Automatenverkauf) |
Wareneinsatz
mind. + 10 % Nettorohaufschlag
Grundpreis
+ .. % Bedienungsgeld
Zwischensumme
+ 20 % Umsatzsteuer
Verkaufspreis |
Wareneinsatz
mind. + 10 % Nettorohaufschlag
Grundpreis
+ 20 % Umsatzsteuer
Verkaufspreis |
Besonderheiten:
- Unter
Wareneinsatz versteht man den Einkaufspreis in der Trafik,
entlastet um die enthaltene Umsatzsteuer (20 % auf Hundert!).
- Als
Bedienungsgeld muss der betriebsübliche Satz (15 %
Kaffeehaus, 10,5 % bis 15 % Beherbergung, 10,5 % alle übrigen
Betriebsarten der Gastronomie) angesetzt werden.
- Grundsätzlich
ist eine Preiserhöhung aufgrund der Euroumstellung verboten.
Beim Automatenverkauf ist jedoch ein Aufrunden der
Verkaufspreise auf 5-Cent-Beträge gestattet.
Quelle: WKO
- die Gastronomie.at
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