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letzte Aktualisierung: 
  28.03.2012

 
 

 
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Verschärfte Losungsermittlung ab 2007

 

Seit Jahresbeginn sind die Finanzbehörden bei der Kassakontrolle noch genauer. Mitte des Jahres 2006 beschloss der Nationalrat das sog. „Betrugsbekämpfungsgesetz“, (ab 1. 1. 2007 in Kraft). Neben vielen öffentlich-organisatorischen Themen wurden auch die beiden nachfolgend genannten Bereiche neu geregelt, dazu gibt es seit Mitte November eine ergänzende „Barbewegungsverordnung“.

1. Wer muss welche Losungsermittlung durchführen?
§131 der Bundesabgabeordnung wurde so abgeändert, dass Abgabenpflichtige grundsätzlich alle Bareingänge und Barausgänge einzeln festgehalten werden müssen.

Dies bedeutet also, dass die Ermittlung der Tageslosung durch einen bloßen Vergleich der Kassastände zum Beginn und zum Ende des Tages (= „Kassasturz“) nicht mehr zulässig ist. Nachdem dies für viele kleine Unternehmen nur schwer zumutbar ist, wurde nun rechtzeitig vor Inkrafttreten des Betrugsbekämpfungsgesetzes doch noch eine erleichternde Verordnung erlassen:

  • Wenn die Umsätze in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Grenze von 150.000 Euro Umsatz nicht übersteigen, sind die Betriebe berechtigt, weiterhin eine vereinfachte Losungsermittlung durchzuführen.

  • Übersteigen die Umsätze die Grenze von 150.000 Euro, so ist ab dem übernächsten Jahr eine Einzelerfassung aller Barein- und Ausgänge vorgeschrieben. Innerhalb von drei Wirtschaftsjahren darf die Grenze einmalig um höchstens 15 Prozent überschritten werden. (Wird zweimal hintereinander die Grenze von 150.000 knapp überschritten, ist also nach einem Pufferjahr die genaue Erfassung notwendig.)

  • Entsprechen die geführten Bücher nicht den Vorschriften der Bundesabgabeordnung, kann das Finanzamt begründet für eine Zeitdauer von maximal drei Jahren die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung entziehen.

  • Bei Umsätzen, die an der Haustür, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ausgeführt werden, kann ohne Rücksicht auf eine Umsatzgrenze die vereinfachte Losungsermittlung angewandt werden. Allerdings gibt es für diese Geschäfte spezielle Regelungen im Umsatzsteuergesetz (§27 Stichwort „Steuerheft“), die zu beachten sind.

  • Die Ermittlung der Tageslosung muss nachvollziehbar (Kassabericht) sein und hat spätestens zu Beginn des nächsten Arbeitstages zu erfolgen. Die Losung jeder Kassa muss gesondert ermittelt werden.

Digitale Aufzeichnungen? §131 wurde weiters so geändert, dass:
im Falle der Verwendung von Datenträgern für die Aufzeichnung von Geschäftsfällen eine nachträgliche Veränderung der Daten nicht mehr möglich sein darf. – Problem: Das von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern oft verwendete Microsoft Excel erfüllt diese Anforderung nicht, da der Inhalt der Dokumente jederzeit nachträglich leicht verändert werden kann.

Mag. Rudolf Siart - Profitipp:
Prüfen Sie, ob Ihre Umsätze einzeln erfasst werden. Falls nicht, prüfen Sie, ob die Grenze von 150.000 Euro in den letzten Jahren überschritten wurde. Es kann Handlungsbedarf für Sie bestehen! Prüfen Sie außerdem, ob Ihre digitalen Aufzeichnungen manipulationssicher sind.

Es gibt allerdings Möglichkeiten, Microsoft Excel ohne großes Risiko für diese Aufzeichnungen zu verwenden.

Info:
Mag. Rudolf Siart,
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Siart + Team Treuhand GmbH, 1160 Wien, Enenkelstraße 26 Tel.: 01/493 13 99, siart@siart.at, www.siart.at
 

Quelle: www.gast.at

 

 

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