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Verschärfte
Losungsermittlung ab 2007
Seit Jahresbeginn sind die
Finanzbehörden bei der Kassakontrolle noch genauer. Mitte
des Jahres 2006 beschloss der Nationalrat das sog.
„Betrugsbekämpfungsgesetz“, (ab 1. 1. 2007 in Kraft). Neben
vielen öffentlich-organisatorischen Themen wurden auch die
beiden nachfolgend genannten Bereiche neu geregelt, dazu gibt es
seit Mitte November eine ergänzende „Barbewegungsverordnung“.
1. Wer muss welche Losungsermittlung durchführen?
§131 der Bundesabgabeordnung wurde so abgeändert, dass
Abgabenpflichtige grundsätzlich alle Bareingänge und Barausgänge
einzeln festgehalten werden müssen.
Dies bedeutet
also, dass die Ermittlung der Tageslosung durch einen bloßen
Vergleich der Kassastände zum Beginn und zum Ende des Tages (= „Kassasturz“)
nicht mehr zulässig ist. Nachdem dies für viele kleine
Unternehmen nur schwer zumutbar ist, wurde nun rechtzeitig vor
Inkrafttreten des Betrugsbekämpfungsgesetzes doch noch eine
erleichternde Verordnung erlassen:
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Wenn die
Umsätze in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die
Grenze von 150.000 Euro Umsatz nicht übersteigen, sind die
Betriebe berechtigt, weiterhin eine vereinfachte
Losungsermittlung durchzuführen.
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Übersteigen
die Umsätze die Grenze von 150.000 Euro, so ist ab dem
übernächsten Jahr eine Einzelerfassung aller Barein- und
Ausgänge vorgeschrieben. Innerhalb von drei
Wirtschaftsjahren darf die Grenze einmalig um höchstens 15
Prozent überschritten werden. (Wird zweimal hintereinander
die Grenze von 150.000 knapp überschritten, ist also nach
einem Pufferjahr die genaue Erfassung notwendig.)
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Entsprechen
die geführten Bücher nicht den Vorschriften der
Bundesabgabeordnung, kann das Finanzamt begründet für eine
Zeitdauer von maximal drei Jahren die Berechtigung zur
vereinfachten Losungsermittlung entziehen.
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Bei
Umsätzen, die an der Haustür, auf öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen ausgeführt werden, kann ohne Rücksicht
auf eine Umsatzgrenze die vereinfachte Losungsermittlung
angewandt werden. Allerdings gibt es für diese Geschäfte
spezielle Regelungen im Umsatzsteuergesetz (§27 Stichwort
„Steuerheft“), die zu beachten sind.
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Die
Ermittlung der Tageslosung muss nachvollziehbar (Kassabericht)
sein und hat spätestens zu Beginn des nächsten Arbeitstages
zu erfolgen. Die Losung jeder Kassa muss gesondert ermittelt
werden.
Digitale
Aufzeichnungen? §131 wurde weiters so geändert, dass:
im Falle der Verwendung von Datenträgern für die Aufzeichnung
von Geschäftsfällen eine nachträgliche Veränderung der Daten
nicht mehr möglich sein darf. – Problem: Das von
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern oft verwendete Microsoft Excel
erfüllt diese Anforderung nicht, da der Inhalt der Dokumente
jederzeit nachträglich leicht verändert werden kann.
Mag. Rudolf Siart - Profitipp:
Prüfen Sie, ob Ihre Umsätze einzeln erfasst werden. Falls
nicht, prüfen Sie, ob die Grenze von 150.000 Euro in den letzten
Jahren überschritten wurde. Es kann Handlungsbedarf für Sie
bestehen! Prüfen Sie außerdem, ob Ihre digitalen Aufzeichnungen
manipulationssicher sind.
Es gibt
allerdings Möglichkeiten, Microsoft Excel ohne großes Risiko für
diese Aufzeichnungen zu verwenden.
Info:
Mag. Rudolf Siart,
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Siart + Team Treuhand GmbH,
1160 Wien, Enenkelstraße 26 Tel.: 01/493 13 99, siart@siart.at,
www.siart.at
Quelle:
www.gast.at
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