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Selbstständig sein in der Gastronomie

 

Liberalisierung des Zuganges zum Gastgewerbe

Im Expertengespräch zwischen Tourismus-Staatssekretärin Mares Rossmann und der Wirtschaftskammer Österreich mit Vizepräsident Matthias Krenn und BSO Johann Schenner an der Spitze konnte eine Einigung in der Frage der Erleichterung des Berufszugangs für das Gastgewerbe erreicht werden. An einem Minimum an Fachqualifikation, um sich im Gastgewerbe selbständig zu machen, wird festgehalten.

"Mein Standpunkt, dass allein mit Zugangsbeschränkungen das Image des Berufes nicht gehoben werden kann, wurde bestätigt", freut sich Rossmann über die Gesprächsbereitschaft der Kammer. Eine Liberalisierung des Zugangs erfolgt insofern, als sich nun jeder mit einer einschlägigen Ausbildung, wie Lehre oder Schule, ebenso jeder Akademiker ohne zusätzliche Praxis, sofort selbständig machen kann. Durch den Fall der nachfolgenden Praxiszeit wird auch die Lehre aufgewertet. Für Quereinsteiger bleibt eine Prüfung über fachliche Inhalte des Gastgewerbes erhalten.

Die gemeinsam beschlossenen Vorschläge hinsichtlich der Zugangsvorschriften zum Gastgewerbe sehen wie folgt aus:

erfolgreicher Besuch einer Fachakademie für Tourismus
  
NEU
: ohne zusätzliche Praxiszeiten oder 
NEU abgeschlossenes akademisches Studium ohne zusätzliche Praxiszeiten  
erfolgreicher Besuch eines mindestens viersemestrigen Hochschullehrganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, und
  
NEU
: mit einem "master of tourism"
NEU: ohne zusätzliche Praxiszeiten
erfolgreicher Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt
  
NEU
: ohne zusätzliche Praxiszeiten
erfolgreicher Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren Sonderformen gemäß §73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und deren Schulversuche.
  
NEU
: ohne zusätzliche Praxiszeiten, sofern im Lehrplan ein
Pflichtferialpraktikum von insgesamt mindestens 3 Monaten vorgesehen ist.
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf.
  
NEU
: ohne zusätzliche Praxiszeiten
NEU ist auch die explizite Anführung dieser Lehrberufe: Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann sowie
NEU: eine kaufmännische Lehre, die in einem Gastgewerbebetrieb absolviert wurde, ebenfalls ohne zusätzliche Praxiszeiten. In einem gesonderten Aktenvermerk wurde dazu außerdem festgehalten, dass auch zukünftige gastgewerbliche Lehrberufe unter diese
Bestimmung fallen sollen.
erfolgreicher Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
  
NEU
: ohne zusätzliche Praxiszeiten, sofern im Lehrplan ein Pflichtferialpraktikum von insgesamt mindestens 3 Monaten vorgesehen ist.
erfolgreicher Besuch eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem  schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden
  
NEU
: ohne zusätzliche Praxiszeiten, sofern im Lehrplan ein Pflichtferialpraktikum von insgesamt mindestens 3 Monaten vorgesehen ist.
Weiters ist die Befähigung für die Gastgewerbe durch das Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Position im Gastgewerbe gegeben. Durch die Änderung von "als Betriebsleiter" in
  
NEU
"in leitender Position" wurde eine Angleichung an die EU-Diplomanerkennungsrichtlinie erreicht.
       
Somit bleibt lediglich für sogenannte Quereinsteiger eine Prüfung über fachliche Inhalte des Gastgewerbes in Form der Befähigungsprüfung erhalten.
   
In Bezug auf die Lehrinhalte der Befähigungsprüfung wurde eine Abschlankung dahingehend vereinbart, dass
auf beruflich-fachlichem Gebiet Fragen aus den Bereichen Küchen-, Getränke-, Servier-, Logis- und Lebensmittelkunde 
  
NEU
ohne Grundzüge der Ernährungslehre
auf rechtlichem Gebiet 
  
NEU
nur mehr Fragen aus dem Bereich der unternehmerischen Rechtskunde und der Jugendschutzvorschriften aber nicht mehr gewerberechtliche Vorschriften und Vorschriften über die Preisauszeichnung im Gastgewerbe
auf technisch-hygienischem Gebiet Fragen aus den Bereichen Lebensmittelhygiene, Unfallverhütung und einschlägige Umweltschutzvorschriften gestellt werden.
   
Die schriftliche Prüfung soll weiters in einer standardisierten Form ausgearbeitet werden (multiple-choice-Tests), um dadurch Objektivität zu gewährleisten. 

Rückfragehinweis: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Staatssekretariat: Mag. Elke Nebenführ, Tel.: (01) 71100-2375

 

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