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Liberalisierung
des Zuganges zum Gastgewerbe
Im Expertengespräch
zwischen Tourismus-Staatssekretärin Mares Rossmann und der
Wirtschaftskammer Österreich mit Vizepräsident Matthias Krenn
und BSO Johann Schenner an der Spitze konnte eine Einigung in der
Frage der Erleichterung des Berufszugangs für das Gastgewerbe
erreicht werden. An einem Minimum an Fachqualifikation, um sich im
Gastgewerbe selbständig zu machen, wird festgehalten.
"Mein Standpunkt, dass allein mit Zugangsbeschränkungen das
Image des Berufes nicht gehoben werden kann, wurde bestätigt",
freut sich Rossmann über die Gesprächsbereitschaft der Kammer.
Eine Liberalisierung des Zugangs erfolgt insofern, als sich nun
jeder mit einer einschlägigen Ausbildung, wie Lehre oder Schule,
ebenso jeder Akademiker ohne zusätzliche Praxis, sofort selbständig
machen kann. Durch den Fall der nachfolgenden Praxiszeit wird auch
die Lehre aufgewertet. Für Quereinsteiger bleibt eine Prüfung über
fachliche Inhalte des Gastgewerbes erhalten.
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Die gemeinsam beschlossenen Vorschläge hinsichtlich der
Zugangsvorschriften zum Gastgewerbe sehen wie folgt aus: |
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erfolgreicher
Besuch einer Fachakademie für Tourismus
NEU: ohne zusätzliche Praxiszeiten oder
NEU abgeschlossenes akademisches Studium ohne zusätzliche
Praxiszeiten |
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erfolgreicher
Besuch eines mindestens viersemestrigen Hochschullehrganges,
dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus
liegt, und
NEU: mit einem "master of tourism"
NEU: ohne zusätzliche Praxiszeiten |
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erfolgreicher
Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt
NEU: ohne zusätzliche Praxiszeiten |
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erfolgreicher
Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren
Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren
Sonderformen gemäß §73 Abs. 1 lit. a bis c des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und deren
Schulversuche.
NEU: ohne zusätzliche Praxiszeiten, sofern im Lehrplan
ein
Pflichtferialpraktikum von insgesamt mindestens 3 Monaten
vorgesehen ist. |
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erfolgreich
abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen
Lehrberuf.
NEU: ohne zusätzliche Praxiszeiten
NEU ist auch die explizite Anführung dieser
Lehrberufe: Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und
Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann sowie
NEU: eine kaufmännische Lehre, die in einem
Gastgewerbebetrieb absolviert wurde, ebenfalls ohne zusätzliche
Praxiszeiten. In einem gesonderten Aktenvermerk wurde dazu außerdem
festgehalten, dass auch zukünftige gastgewerbliche Lehrberufe
unter diese
Bestimmung fallen sollen. |
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erfolgreicher
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden
höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche
Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
NEU: ohne zusätzliche Praxiszeiten, sofern im Lehrplan
ein Pflichtferialpraktikum von insgesamt mindestens 3 Monaten
vorgesehen ist. |
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erfolgreicher
Besuch eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten
mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in
dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und
Kenntnisse vermittelt werden
NEU: ohne zusätzliche Praxiszeiten, sofern im Lehrplan
ein Pflichtferialpraktikum von insgesamt mindestens 3 Monaten
vorgesehen ist. |
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Weiters ist die Befähigung für die Gastgewerbe durch das
Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in
leitender Position im Gastgewerbe gegeben. Durch die Änderung
von "als Betriebsleiter" in
NEU "in leitender Position" wurde eine
Angleichung an die EU-Diplomanerkennungsrichtlinie erreicht. |
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Somit bleibt lediglich für sogenannte Quereinsteiger eine Prüfung
über fachliche Inhalte des Gastgewerbes in Form der Befähigungsprüfung
erhalten. |
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In Bezug auf die Lehrinhalte der Befähigungsprüfung wurde
eine Abschlankung dahingehend vereinbart, dass |
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auf
beruflich-fachlichem Gebiet Fragen aus den Bereichen Küchen-,
Getränke-, Servier-, Logis- und Lebensmittelkunde
NEU ohne Grundzüge der Ernährungslehre |
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auf
rechtlichem Gebiet
NEU nur mehr Fragen aus dem Bereich der unternehmerischen
Rechtskunde und der Jugendschutzvorschriften aber nicht mehr
gewerberechtliche Vorschriften und Vorschriften über die
Preisauszeichnung im Gastgewerbe |
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auf
technisch-hygienischem Gebiet Fragen aus den Bereichen
Lebensmittelhygiene, Unfallverhütung und einschlägige
Umweltschutzvorschriften gestellt werden.
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Die schriftliche Prüfung soll weiters in einer
standardisierten Form ausgearbeitet werden (multiple-choice-Tests),
um dadurch Objektivität zu gewährleisten.
Rückfragehinweis: Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit
Staatssekretariat: Mag. Elke Nebenführ, Tel.: (01) 71100-2375 |
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