
Vorzeitige
Auflösung eines Lehrvertages
Bei allen Arten der
vorzeitigen Lehrvertragsauflösung - Auflösung während der
Probezeit (Achtung:
Seit 2002 gelten drei Monate Probezeit!),
einvernehmliche Lösung, einseitige Auflösung durch den
Lehrherrn, einseitige Auflösung durch den Lehrling - besteht nach
dem Berufsausbildungsgesetz die echte Formvorschrift, dass die
vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nur rechtswirksam
ist, wenn sie schriftlich erfolgt. Darüber hinaus bedarf sowohl
die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses mit einem
Lehrling unter 19 Jahren, als auch die einseitige Auflösung durch
einen solchen Lehrling der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,
die durch dessen Unterschrift im Auflösungsschreiben ersichtlich
sein muss. Bei ehelichen Minderjährigen ist hierfür die
Zustimmung beider Elternteile erforderlich.
Zusätzlich bedarf
es bei einer einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses
nach Ablauf der Probezeit immer (auch bei Volljährigkeit!) einer
vorherigen Rechtsbelehrung durch das Arbeits- und Sozialgericht
oder der Arbeiterkammer. Ein Lehrverhältnis kann rechtswirksam
nur bei Vorliegen einer der im § 15 Abs. 2-5
Berufsausbildungsgesetz genannten Voraussetzungen aufgelöst
werden (z.B. bei Diebstahl, beharrlicher Pflichtverletzung,
unbefugtem Verlassen des Lehrplatzes oder bei Unfähigkeit den
Lehrberuf zu erlernen etc.).
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