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Weiterbildungs- und
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Lehrvertragsauflösung

 

Vorzeitige Auflösung eines Lehrvertages

Bei allen Arten der vorzeitigen Lehrvertragsauflösung - Auflösung während der Probezeit (Achtung: Seit 2002 gelten drei Monate Probezeit!), einvernehmliche Lösung, einseitige Auflösung durch den Lehrherrn, einseitige Auflösung durch den Lehrling - besteht nach dem Berufsausbildungsgesetz die echte Formvorschrift, dass die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nur rechtswirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt. Darüber hinaus bedarf sowohl die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses mit einem Lehrling unter 19 Jahren, als auch die einseitige Auflösung durch einen solchen Lehrling der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die durch dessen Unterschrift im Auflösungsschreiben ersichtlich sein muss. Bei ehelichen Minderjährigen ist hierfür die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

Zusätzlich bedarf es bei einer einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Probezeit immer (auch bei Volljährigkeit!) einer vorherigen Rechtsbelehrung durch das Arbeits- und Sozialgericht oder der Arbeiterkammer. Ein Lehrverhältnis kann rechtswirksam nur bei Vorliegen einer der im § 15 Abs. 2-5 Berufsausbildungsgesetz genannten Voraussetzungen aufgelöst werden (z.B. bei Diebstahl, beharrlicher Pflichtverletzung, unbefugtem Verlassen des Lehrplatzes oder bei Unfähigkeit den Lehrberuf zu erlernen etc.).

 

 

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