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Kündigung bei Krankheit des Mitarbeiters

 

Kündigung während Krankheit oder Urlaub des Arbeitnehmers

Auch während einer Krankheit des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen werden. Das Arbeitsverhältnis endet hier ebenfalls mit Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist, gerechnet ab dem Zugang der Kündigung. In diesem Fall empfiehlt sich nachdrücklich die schriftliche Kündigung.

Das Arbeitsverhältnis endet zwar mit Ablauf der regulären Kündigungszeit, der Arbeitnehmer kann aber durch die Kündigung nicht um Krankenentgeltansprüche gebracht werden, die ihm ohne Kündigung zugestanden wären. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, das Krankenentgelt über die Kündigungszeit hinaus zu bezahlen, wenn die Kündigungsfrist kürzer ist, als der Entgeltanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine solche Zahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer erst nach Ausspruch bzw. Zugang der Kündigung während der Kündigungsfrist erkrankt. In diesem Fall enden jegliche Entgeltansprüche mit Ablauf des Dienstverhältnisses.

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer auch während seines Urlaubes gekündigt werden. Voraussetzung der Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch, dass diese dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zukommt. Dem Arbeitgeber trifft daher das Risiko eines eventuellen Nichtzugangs der Kündigung. Ausnahmen sind dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtet ist, im Urlaub jederzeit erreichbar zu sein. In einem jüngsten Erkenntnis bewertet der Oberste Gerichtshof eine Kündigung während des Urlaubes mit einer kurzen Kündigungsfrist (wenn das Dienstverhältnis noch vor der Rückkehr des Arbeitnehmers enden würde) als gröblichen Verstoß gegen dessen Erholungszweck und betrachtet sie als zeitwidrig. Sie löst zwar das Dienstverhältnis zum vorgesehenen Termin, dem Arbeitnehmer gebührt jedoch eine Kündigungsentschädigung für jenen Zeitraum, der sich ergeben hätte, wäre erst nach Rückkehr aus dem Urlaub gekündigt worden. Das heißt, der Lauf der Kündigungsfrist beginnt erst mit der Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Urlaub.

 

 

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