
HACCP
(Hazard Analysis
Critical Control Points)
Gesetzliche
Grundlage
Die Schlüsselsätze sind
in den Gesetzestexten zu finden, maßgeblich dabei sind vor allem
die genannten Passagen
Lebensmittelgesetz
Art.2,
Geltungsbereich
Das Gesetz erfasst:
a) das Herstellen, Behandeln, Transportieren und Abgeben von
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
b) das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen.
Art.23, Selbstkontrolle
 |
Wer
Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände
herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt,
muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die
Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. |
 |
Er
muss sie entsprechend der "Guten
Herstellungspraxis" untersuchen oder untersuchen
lassen. |
 |
Die
amtlichen Kontrollen entbinden ihn nicht von der Pflicht
zur Selbstkontrolle. |
Lebensmittelverordnung
Art.17, Hygiene
 |
Beim
Gewinnen, Verarbeiten, Herstellen, Zubereiten, Verpacken,
Lagern, Transportieren und Abgeben sowie beim Umgang mit
Lebensmitteln müssen alle nötigen Maßnahmen getroffen
werden, damit das Lebensmittel hygienisch einwandfrei
bleibt und bezüglich Geruch und Geschmack oder sonstiger
Beschaffenheit nicht nachteilig verändert wird. |
 |
Die
im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gefäße,
Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, Transportmittel usw.
sowie die zur Lebensmittelherstellung, zur Aufbewahrung
und zum Verkauf bestimmten Räume müssen hygienisch und
in gutem Zustand gehalten werden |
 |
Zur
Sicherstellung der Lebensmittelhygiene sind für die
Sicherheit der Lebensmittel kritische Punkte zu ermitteln. |
 |
Es
sind Maßnahmen vorzusehen welche die spezifischen
biologischen, chemischen und physikalischen
Gesundheitsrisiken beseitigen oder auf ein akzeptables
Maß vermindern. |
 |
Das
EDI erlässt in einer Verordnung Vorschriften über
Gebäude, Räume, Installationen und beim Umgang mit
Lebensmitteln. |
Art.5, Räume
und Installationen
|

|
Die
der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, oder Abgabe von
Lebensmitteln dienenden Räume und Installationen sowie
die für den Transport von Lebensmitteln verwendeten
Fahrzeuge müssen sauber und instand gehalten sein. |
Sie müssen so
konzipiert und gebaut sein, dass:
 |
eine
angemessene Reinigung und Desinfektion möglich ist |
 |
geeignete,
kontrollierbare Temperaturbedingungen herrschen |
 |
geeignete
Belüftung funktionstüchtig vorhanden ist |
 |
geeignete
Lüftungssysteme vorhanden sind |
 |
geeignete
Beleuchtung vorhanden ist |
 |
bei
Fenstern das Eindringen von Schmutz oder Tieren vermieden
wird |
 |
Kondenswasserbildung
und Schimmelwachstum an Decken und Wänden vermieden wird |
 |
Arbeitsflächen
und Wände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
glatt und rissfrei sind |
 |
in
allen Bereichen Handwaschgelegenheiten in genügender Zahl
... mit Seifenspendern und einer hygienischen Einrichtung
zur Händetrocknung vorhanden sind |
 |
zwischen
den einzelnen Arbeitsgängen Kontamination z.B. durch
Einrichtungen, Belüftung, Personal oder Fremdeinflüsse
und von außen (z.B. durch Insekten, Schadnager oder
andere Tiere) möglichst verhindert werden. |
Hygieneverordnung
Art. 11, Lebensmittelsicherheit
Die
Erfassung der kritischen Kontrollpunkte der mikrobiologischen
Risiken und die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind zu
gewährleisten durch:
 |
Identifizierung
und Bewertung der möglichen Gesundheitsrisiken, welche
bei der Herstellung des Lebensmittels auftreten können.. |
 |
Festlegen
von Punkten, Arbeitsvorgängen oder bestimmten
Technologieschritten im Herstellungsprozess, an denen ein
Gesundheitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden
kann (Critical Control Points, CCP) |
 |
Festlegen
von Standardwerten |
 |
Einrichten
eines Überwachungssystems (Monitoring), mit dem die
Einhaltung der vorgegebenen CCP - Bedingungen überprüft
werden kann |
 |
Festlegen
von Maßnahmen, wenn durch das Monitoring eine Abweichung
von den CCP - Bedingungen festgestellt wird |
 |
Festlegen
von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit
des Kontrollsystems (Verifikation) |
 |
Dokumentation
der genannten Maßnahmen |
Die für die
Lebensmittelsicherheit notwendigen Vorschriften müssen den Beschäftigten
bekannt sein. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss
deren Befolgung durchsetzen, und kontrollieren.
Für
weitere Informationen empfehlen wir die Website www.alleskueche.at
|