| Home | Sitemap  | AGB´sKontakt/Impressum 

 

  Newsletter
  anmelden
| abmelden

 
   Kunden-Nutzen  |  Seminare  |  Leistungen   | Über uns |   Presse

    Dies & Das
 Offene Seminare
 Nichtraucherregelung
 Kundenbegeisterung
 Gastlichkeit im Radio
 Podcast-Sinn u. Zweck
 Podcast-Über die Zeit
 Speiseöle
 Mundgeruch - was tun?
 Mitarbeiter-Akademien

 
letzte Aktualisierung: 
  28.03.2012

 
 

 
Weiterbildungs- und
  Betriebsberatungsges.m.b.H.
  Im Weideland 8
  4060 Leonding
  Tel.: 0732/772267
  Fax: 0732/772267-50
office@gastlichkeit.at
  

 

     

 

 

 

 

 
Gutscheine: Wann fällt die Umsatzsteuer an?

 

 

Umsatzsteuer bei Gutscheinen und Geschenkbons:
Wann entsteht Umsatzsteuerpflicht?

Nach einem Erlass des BMfF zum Umsatzsteuergesetz sind Anzahlungen aus Gutscheinverkäufen nur zu versteuern, wenn diese mit einer konkreten Leistung im Zusammenhang stehen. Das Entgelt für die Veräußerung eines Gutscheines oder Geschenkbons ist somit nicht umsatzsteuerpflichtig.

Dies gilt für Gutscheine bzw. Geschenkbons über einen bestimmten Betrag für einen zukünftigen Wareneinkauf. Umsatzsteuerpflichtig wäre aber das Entgelt für einen Gutscheinverkauf für den späteren Einkauf einer zu diesem Zeitpunkt bereits exakt bezeichneten und bestimmten Ware (z.B. ein Gutschein für einen Verlängerten Kaffee. Anm. von Gastlichkeit & Co).

Umsatzsteuerpflicht erst bei Gutscheineinlösung:
Ist der Gutscheinverkauf nicht umsatzsteuerpflichtig, so entsteht Umsatzsteuerpflicht erst zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Kunden gegen Einlösung des Gutscheines oder Geschenkbons.

Beispiel: 
Sie verkaufen Gutscheine im Wert von 12 Euro, die nicht näher definiert sind. Beim Verkauf des Gutscheines tragen Sie den Betrag von netto 10 Euro in das Kassabuch ein (Achtung keine Umsatzsteuer), die restlichen 2 Euro Umsatzsteuer erst beim Einlösen des Gutscheines. (Anm. von Gastlichkeit & Co)

Weitere Voraussetzung für das vorläufige Nichtanfallen einer Umsatzsteuer ist, dass der Unternehmer dem Kunden beim Verkauf der Gutscheine oder Geschenkbons in der Rechnung keine Umsatzsteuer offen ausweist. Wird ein Gutschein hingegen bereits für die spätere Einlösung gegen eine bestimmte Ware gegeben, ist also diese im Gutschein definiert, unterliegt bereits der Gutscheinverkauf der Anzahlungsbesteuerung.

Wird bei Verkauf des Gutscheines die Umsatzsteuer in der Rechnung offen ausgewiesen, so schuldet die der Unternehmer aufgrund der Rechnungsausstellung. Unabhängig davon entstünde die Umsatzsteuerschuld zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines (=Zeitpunkt der Lieferung) ein zweites Mal. 

Wird in diesem Fall anlässlich des Gutschein- bzw. Geschenkbonverkaufs dennoch einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, so ist der Erwerber des Gutscheins nicht berechtigt, die in der Rechnung fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, da an ihn keine Lieferung erbracht worden ist. Bei Einlösung des Gutscheines ist dann eine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen. Der Gutscheinbetrag wird dann vom Gesamtbetrag der Rechnung (Warenpreis inkl. Umsatzsteuer) Abgezogen.

Quelle: Wirtschaftskammer Oberösterreich, www.wko.at

 

 

zurück zur Ausgangsseite

zum Seitenanfang

  2012 by Gastlichkeit & Co. Optimiert für eine Auflösung von 1024 x 768 Pixel.