Umsatzsteuer bei
Gutscheinen und Geschenkbons:
Wann entsteht Umsatzsteuerpflicht?
Nach einem Erlass
des BMfF zum Umsatzsteuergesetz sind Anzahlungen aus Gutscheinverkäufen
nur zu versteuern, wenn diese mit einer konkreten Leistung im
Zusammenhang stehen. Das Entgelt für die Veräußerung eines
Gutscheines oder Geschenkbons ist somit nicht
umsatzsteuerpflichtig.
Dies gilt für
Gutscheine bzw. Geschenkbons über einen bestimmten Betrag für
einen zukünftigen Wareneinkauf. Umsatzsteuerpflichtig wäre aber
das Entgelt für einen Gutscheinverkauf für den späteren Einkauf
einer zu diesem Zeitpunkt bereits exakt bezeichneten und
bestimmten Ware (z.B. ein Gutschein für einen Verlängerten
Kaffee. Anm. von Gastlichkeit & Co).
Umsatzsteuerpflicht
erst bei Gutscheineinlösung:
Ist der Gutscheinverkauf nicht umsatzsteuerpflichtig, so
entsteht Umsatzsteuerpflicht erst zum Zeitpunkt der Übergabe der
Ware an den Kunden gegen Einlösung des Gutscheines oder
Geschenkbons.
Beispiel:
Sie verkaufen Gutscheine im Wert von 12 Euro, die nicht
näher definiert sind. Beim Verkauf des Gutscheines tragen
Sie den Betrag von netto 10 Euro in das Kassabuch ein
(Achtung keine Umsatzsteuer), die restlichen 2 Euro
Umsatzsteuer erst beim Einlösen des Gutscheines. (Anm.
von Gastlichkeit & Co) |
Weitere
Voraussetzung für das vorläufige Nichtanfallen einer
Umsatzsteuer ist, dass der Unternehmer dem Kunden beim Verkauf der
Gutscheine oder Geschenkbons in der Rechnung keine Umsatzsteuer
offen ausweist. Wird ein Gutschein hingegen bereits für die spätere
Einlösung gegen eine bestimmte Ware gegeben, ist also diese im
Gutschein definiert, unterliegt bereits der Gutscheinverkauf der
Anzahlungsbesteuerung.
Wird bei Verkauf
des Gutscheines die Umsatzsteuer in der Rechnung offen
ausgewiesen, so schuldet die der Unternehmer aufgrund der
Rechnungsausstellung. Unabhängig davon entstünde die
Umsatzsteuerschuld zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines
(=Zeitpunkt der Lieferung) ein zweites Mal.
Wird in diesem Fall
anlässlich des Gutschein- bzw. Geschenkbonverkaufs dennoch einer
Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, so ist der Erwerber
des Gutscheins nicht berechtigt, die in der Rechnung fälschlicherweise
ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, da an ihn
keine Lieferung erbracht worden ist. Bei Einlösung des
Gutscheines ist dann eine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen.
Der Gutscheinbetrag wird dann vom Gesamtbetrag der Rechnung
(Warenpreis inkl. Umsatzsteuer) Abgezogen.
Quelle: Wirtschaftskammer
Oberösterreich, www.wko.at
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