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Getränkesteuer, der nächste Akt!
Die Aufwände für die
Beweisführung in Getränkesteuer-Verfahren werden durch das
jüngste Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) noch höher.
Mit Bedauern müssen Hans Schenner, Obmann der Bundessparte
Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer
Österreich, und seine Kollegen, Helmut Hinterleitner, Obmann des
Fachverbandes Gastronomie, sowie Klaus Ennemoser, Obmann des
Fachverbandes Hotellerie, das jüngste Urteil des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Getränkesteuer zur Kenntnis
nehmen: Der VwGH hat die von den beiden Fachverbänden und der
Bundessparte Tourismus unterstützte Musterbeschwerde abgewiesen.
Zum Nachteil für die Gastronomiebetriebe
Entgegen der von den Juristen der Wirtschaftskammer
Österreich und auch anderen Steuerrechtsexperten vertretenen
Ansicht entschied das Höchstgericht, dass die österreichischen
Getränkesteuernormen aufgrund des Anfang letzten Jahres
ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes nun endgültig
zum Nachteil für die Gastronomiebetriebe auszulegen seien: Bei
der Konsumation eines Getränkes im Rahmen eines
Restaurationsumsatzes spiele, so der VwGH, der Erwerb des
Getränkes als solcher im Vergleich zu dem mit dem Servieren des
Getränkes verbundenen Dienstleistungskosten normalerweise nur
eine untergeordnete Rolle. Aufgrund des Überwiegens der
Dienstleistungskomponente sei die Erhebung der Getränkesteuer
(entgegen der zuvor in Österreich vertretenen Ansicht) daher
(nun) zulässig gewesen.
Kauf eines Getränkes oder Dientsleistung?
In jedem Einzelfall, so der VwGH ausdrücklich, muss jedoch von
den Behörden festgestellt werden, was bei jeder konkreten
Getränkekonsumation tatsächlich überwiegt: Geht es um den „Kauf“
(also die Lieferung) eines Getränkes, oder aber geht es
eigentlich um die Dienstleistungselemente, die damit verbunden
sind (Servieren des Getränkes, Inanspruchnahme der
Räumlichkeiten, Inanspruchnahme der Sanitäranlagen,
Zurverfügungstellung geeigneter Gläser, Abservieren und Reinigen
der Gläser etc.). Nur in jenen Fällen, in denen die
Dienstleistungselemente einen untergeordneten Charakter
gegenüber dem eigentlich Erwerb des Getränkes haben, besteht
demnach die Chance auf Rückzahlung der Getränkesteuer.
Schenner, Hinterleitner und Ennemoser sind
sich einig: „Mit dieser Entscheidung ist niemandem wirklich
geholfen. Eine letzte Chance auf rasche Klärung der unendlichen
Geschichte wurde vertan. Dies bedauern wir außerordentlich, da
nun Betriebe und Kommunen weiterhin mit dem Thema beschäftigt
sind und weiter Kosten auf allen Seiten entstehen. Von unseren
Mitgliedern, die viel Geld und noch mehr Mühe in zahlreiche
Verfahren investiert haben, um ihre Getränkesteuer
zurückzuerhalten, wird nun verlangt, dass sie nachweisen, dass
in den konkreten Fällen nicht die Dienstleistungen, sondern die
Getränkelieferungen überwogen haben.“
Beweispflicht bei den Gastronomen
Daher müssen Beschwerdeführer nicht nur die Frage der
Überwälzung darlegen, sondern darüber hinaus auch noch
nachweisen, dass im konkreten Fall die Lieferung gegenüber der
Dienstleistung überwogen hat. Dies jedoch noch dazu mit nun
relativ schlechten Prozessaussichten, da der VwGH ausführte,
dass im Fall des Vorliegens einer Gastgewerbeberechtigung
grundsätzlich von einer Dienstleistung auszugehen sei.
Quelle: gast.at
Frühere Berichte zu diesem Thema:
=> Getränkesteuer
- Aussicht auf Rückerstattung gestiegen!
=>
EuGH:
Getränkesteuer-Rückforderung rechtswidrig
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