| Home | Sitemap  | AGB´sKontakt/Impressum 

 

  Newsletter
  anmelden
| abmelden

 
   Kunden-Nutzen  |  Seminare  |  Leistungen   | Über uns |   Presse

    Dies & Das
 Offene Seminare
 Nichtraucherregelung
 Kundenbegeisterung
 Gastlichkeit im Radio
 Podcast-Sinn u. Zweck
 Podcast-Über die Zeit
 Speiseöle
 Mundgeruch - was tun?
 Mitarbeiter-Akademien

 
letzte Aktualisierung: 
  28.03.2012

 
 

 
Weiterbildungs- und
  Betriebsberatungsges.m.b.H.
  Im Weideland 8
  4060 Leonding
  Tel.: 0732/772267
  Fax: 0732/772267-50
office@gastlichkeit.at
  

 

     

 

 

 

 

Dauerthema Getränkesteuer

 

 

Getränkesteuer, der nächste Akt!

Die Aufwände für die Beweisführung in Getränkesteuer-Verfahren werden durch das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) noch höher.

Mit Bedauern müssen Hans Schenner, Obmann der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich, und seine Kollegen, Helmut Hinterleitner, Obmann des Fachverbandes Gastronomie, sowie Klaus Ennemoser, Obmann des Fachverbandes Hotellerie, das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Getränkesteuer zur Kenntnis nehmen: Der VwGH hat die von den beiden Fachverbänden und der Bundessparte Tourismus unterstützte Musterbeschwerde abgewiesen.

Zum Nachteil für die Gastronomiebetriebe
Entgegen der von den Juristen der Wirtschaftskammer Österreich und auch anderen Steuerrechtsexperten vertretenen Ansicht entschied das Höchstgericht, dass die österreichischen Getränkesteuernormen aufgrund des Anfang letzten Jahres ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes nun endgültig zum Nachteil für die Gastronomiebetriebe auszulegen seien: Bei der Konsumation eines Getränkes im Rahmen eines Restaurationsumsatzes spiele, so der VwGH, der Erwerb des Getränkes als solcher im Vergleich zu dem mit dem Servieren des Getränkes verbundenen Dienstleistungskosten normalerweise nur eine untergeordnete Rolle. Aufgrund des Überwiegens der Dienstleistungskomponente sei die Erhebung der Getränkesteuer (entgegen der zuvor in Österreich vertretenen Ansicht) daher (nun) zulässig gewesen.

Kauf eines Getränkes oder Dientsleistung?
In jedem Einzelfall, so der VwGH ausdrücklich, muss jedoch von den Behörden festgestellt werden, was bei jeder konkreten Getränkekonsumation tatsächlich überwiegt: Geht es um den „Kauf“ (also die Lieferung) eines Getränkes, oder aber geht es eigentlich um die Dienstleistungselemente, die damit verbunden sind (Servieren des Getränkes, Inanspruchnahme der Räumlichkeiten, Inanspruchnahme der Sanitäranlagen, Zurverfügungstellung geeigneter Gläser, Abservieren und Reinigen der Gläser etc.). Nur in jenen Fällen, in denen die Dienstleistungselemente einen untergeordneten Charakter gegenüber dem eigentlich Erwerb des Getränkes haben, besteht demnach die Chance auf Rückzahlung der Getränkesteuer.

Schenner, Hinterleitner und Ennemoser sind sich einig: „Mit dieser Entscheidung ist niemandem wirklich geholfen. Eine letzte Chance auf rasche Klärung der unendlichen Geschichte wurde vertan. Dies bedauern wir außerordentlich, da nun Betriebe und Kommunen weiterhin mit dem Thema beschäftigt sind und weiter Kosten auf allen Seiten entstehen. Von unseren Mitgliedern, die viel Geld und noch mehr Mühe in zahlreiche Verfahren investiert haben, um ihre Getränkesteuer zurückzuerhalten, wird nun verlangt, dass sie nachweisen, dass in den konkreten Fällen nicht die Dienstleistungen, sondern die Getränkelieferungen überwogen haben.“

Beweispflicht bei den Gastronomen
Daher müssen Beschwerdeführer nicht nur die Frage der Überwälzung darlegen, sondern darüber hinaus auch noch nachweisen, dass im konkreten Fall die Lieferung gegenüber der Dienstleistung überwogen hat. Dies jedoch noch dazu mit nun relativ schlechten Prozessaussichten, da der VwGH ausführte, dass im Fall des Vorliegens einer Gastgewerbeberechtigung grundsätzlich von einer Dienstleistung auszugehen sei.

Quelle: gast.at

Frühere Berichte zu diesem Thema:
    => Getränkesteuer - Aussicht auf Rückerstattung gestiegen! 
    => EuGH: Getränkesteuer-Rückforderung rechtswidrig

 

 

zurück zur Ausgangsseite

zum Seitenanfang

  2012 by Gastlichkeit & Co. Optimiert für eine Auflösung von 1024 x 768 Pixel.