Entlassung
Die
Entlassungsgründe sind für Arbeiter im § 82 Gewerbeordnung 1859
taxativ (erschöpfend) aufgeführt, für Angestellte sind die
Entlassungstatbestände im § 27 Angestelltengesetz geregelt.
Beachten Sie jedoch, dass einige der Tatbestände eine sofortige
Entlassung nur dann rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer zuvor
verwarnt wurde.
Der Arbeitgeber
muss von seinem Recht zur Entlassung bei Vorliegen eines
entsprechenden Entlassungsgrundes unverzüglich Gebrauch
machen. Unverzüglich heißt, dass er grundsätzlich ohne
Verzögerung die Entlassung gegenüber dem Arbeitnehmer
aussprechen muss. Bei undurchsichtigem Sachverhalt ist das
Zuwarten bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen
Umstände zulässig.
Auch muss es dem
Arbeitgeber zugestanden werden, sich bei seiner Rechtsvertretung
über das Vorliegen eines Entlassungstatbestandes noch vor
Ausspruch der Entlassung rechtlich zu informieren. Macht der
Arbeitgeber nicht unverzüglich von seinem Entlassungsrecht
Gebrauch, hat er sein Recht verwirkt. Grundsätzlich soll
zwischen Kenntnis des Entlassungstatbestandes und Ausspruch der
Entlassung längstens einige wenige Stunden liegen.
Der Arbeitgeber
muss im Falle eines Verfahrens vor dem Arbeits- und
Sozialgericht die behaupteten Entlassungsgründe beweisen.
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