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Schnell reagieren bei Entlassungen

 

Entlassung

Die Entlassungsgründe sind für Arbeiter im § 82 Gewerbeordnung 1859 taxativ (erschöpfend) aufgeführt, für Angestellte sind die Entlassungstatbestände im § 27 Angestelltengesetz geregelt. Beachten Sie jedoch, dass einige der Tatbestände eine sofortige Entlassung nur dann rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer zuvor verwarnt wurde.

Der Arbeitgeber muss von seinem Recht zur Entlassung bei Vorliegen eines entsprechenden Entlassungsgrundes unverzüglich Gebrauch machen. Unverzüglich heißt, dass er grundsätzlich ohne Verzögerung die Entlassung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen muss. Bei undurchsichtigem Sachverhalt ist das Zuwarten bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Umstände zulässig.

Auch muss es dem Arbeitgeber zugestanden werden, sich bei seiner Rechtsvertretung über das Vorliegen eines Entlassungstatbestandes noch vor Ausspruch der Entlassung rechtlich zu informieren. Macht der Arbeitgeber nicht unverzüglich von seinem Entlassungsrecht Gebrauch, hat er sein Recht verwirkt. Grundsätzlich soll zwischen Kenntnis des Entlassungstatbestandes und Ausspruch der Entlassung längstens einige wenige Stunden liegen.

Der Arbeitgeber muss im Falle eines Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht die behaupteten Entlassungsgründe beweisen.

 

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