
Aus für
E-Mail-Werbung
Novelle des
Telekommunikationsgesetzes bringt neuerliches Verbot von Werbung
ohne vorherige Einwilligung
In Österreich galt bereits vor der
TKG-Novelle 2003 ein allgemeines Verbot von Telefon-, Fax- und
E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung. Mit der Novelle
wurde dieses Verbot gelockert. Seither galt es nur mehr
gegenüber Konsumenten. Unternehmern durfte Werbung mit
Unternehmensbezug übermittelt werden, wenn die sonstigen Regeln
(Abmeldemöglichkeit, keine Verschleierung des Absenders)
eingehalten wurden. Außerdem musste die
ECG-Liste bei der RTR GmbH berücksichtigt werden, wo
sich jeder eintragen konnte, der keine E-Mail-Werbung empfangen
wollte (opt out).
Nach nur zwei Jahren werden die
Regeln neuerlich geändert. Am 19.10.2005 wurde im Parlament eine
TKG-Novelle beschlossen, die am 1.3.2006 in Kraft getreten sind.
Mit dieser Novelle hat Österreich nicht nur dem Druck der
Kommission nachgegeben, sondern sich wieder einmal als
Musterschüler betätigt und gleich alle Ausnahmen gekappt.
Künftig sind Werbe-E-Mails ohne Zustimmung an alle Adressaten
(Konsumenten und Unternehmer) unzulässig. Nach EU-Recht
weiterhin zulässig gewesen wäre E-Mail-Werbung an juristische
Personen.
Ab 1.3 2006 generell verboten
(Konsumenten und Unternehmer) sind:
- Telefon- und Faxübermittlung
ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers zu Werbezwecken
- E-Mail und SMS ohne
vorherige Einwilligung zu Werbezwecken
- E-Mail und SMS als
Massensendung (mehr als 50 Empfänger), auch ohne Werbung
Eine vorherige Zustimmung ist
bei Punkt 2 und 3 nicht erforderlich, wenn folgende
Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
- Der Versender hat die
Kontaktinformationen anlässlich eines Kaufes oder einer
Dienstleistung vom Kunden erhalten.
- Er verwendet diese Daten nur
für Werbung für ähnliche Produkte und Dienstleistungen.
- Der Empfänger erhält die
Möglichkeit, die Zusendung bereits bei der Erhebung der
Daten oder anlässlich jeder Zusendung abzulehnen.
- Der Empfänger hat die
Zusendung nicht von vorneherein durch Eintragung in die
ECG-Liste bei der RTR-GmbH abgelehnt.
Umgehrt ist daher seit dem
1.3. 2006 E-Mail-Werbung nur mehr in folgenden Fällen zulässig:
- Wenn der Adressat vorher
zustimmt, wobei jede Form der Zustimmung möglich ist,
schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder
stillschweigend, sogar durch Akzeptieren von AGB
- Wenn der Versender die
Kontaktinformation im Zusammenhang mit einem Verkauf oder
einer Dienstleistung erhalten hat und die Werbung ähnliche
Produkte betrifft. Dabei muss der Empfänger über die
Möglichkeit der Ablehnung aufgeklärt werden. Überdies ist
die Nutzung der Kontaktdaten für Werbung nur zulässig, wenn
der Adressat nicht in die ECG-Liste eingetragen ist.
Zustimmungsfiktion
In den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle findet sich eine
weitergehende Zustimmungsfiktion. Es sei anzunehmen, dass ein
Unternehmen, welches seine eigenen Kontaktinformationen
willentlich auf seiner Website oder in anderer öffentlich
zugänglicher Form veröffentlicht, durch diese Veröffentlichung
eine Einwilligung im Sinne des § 107 Abs. 2 TKG 2003 zur
Zusendung elektronischer Post in seinem jeweiligen
Geschäftsbereich erteilt. Ebenso könne die Einwilligung im Sinne
des § 107 Abs. 2 TKG 2003 durch die Mitgliedschaft in einem
Verein oder einer politischen Partei als gegeben angesehen
werden.
Vor dieser Auslegung muss
ausdrücklich gewarnt werden. Sie entfaltet keine
Rechtsverbindlichkeit, ist im Gesetzestext nicht gedeckt und es
ist mehr als fraglich, ob die Gerichte einer solchen Auslegung
folgen werden.
Hingegen hat sich der Oberste
Gerichtshof kürzlich bei der Frage, in welcher Form die
Zustimmung zu erklären ist, großzügig gezeigt. Nach der
Entscheidung
1 Ob 104/05h kann eine solche Zustimmung auch durch
Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt werden;
es bestehen keinerlei Formerfordernisse. Anders ist aber die
Situation beim Nachweis der Zustimmung. Beweispflichtig für das
Vorliegen einer Zustimmung ist der Werbende.
Bisherige Mailadressen
Zuletzt stellt sich noch die Frage, was mit den alten
Adresslisten geschehen soll. Darf man an Adressaten, die bisher
zulässigerweise Werbe-Mails erhalten haben und diese nicht durch
Abbestellen beim Versender im Sinne des
§ 107 Abs. 4 (alt) abgelehnt haben und auch nicht in
der RTR-Liste eingetragen sind, nach dem 1.3.2006 weiterhin
E-Mail-Werbung versenden? Das hängt davon ab, ob man das
bisherige Verhalten als Zustimmung deuten kann. Bei Kaufleuten -
und es geht hier hauptsächlich um den B2B-Bereich - ist eine
solche Zustimmungsfiktion nicht gänzlich ausgeschlossen.
Dagegen könnte man einwenden,
dass von Experten immer wieder abgeraten wird, auf Werbe-E-Mails
zu antworten, also etwa die Abbestellmöglichkeit zu nutzen, weil
dadurch die E-Mail-Adresse verifiziert wird und man dann noch
mehr Spam bekommt. Wenn diese Möglichkeit der Abbestellung aber
nicht zumutbar ist, kann aus dem Unterbleiben schwerlich eine
Zustimmung konstruiert werden. Auch bei dieser Argumentation
werden wiederum Spam und seriöse E-Mail-Werbung in einen Topf
geworfen. Ein österreichisches Unternehmen, das, wie vorgesehen,
mit vollem Impressum wirbt, kann es sich nicht leisten, einem
Wunsch auf Abbestellung nicht nachzukommen, ein anonymer Spammer
aus Übersee schon. Es ist daher durchaus zumutbar, eine
Werbe-Mail, die den vorgeschriebenen Inhalt hat und den Absender
nicht verschleiert, mit den Worten "keine weitere Werbung"
zurückzuschicken.
Weiterhin Werbung schicken?
So gesehen könnte man daher tatsächlich argumentieren, dass an
die bisherigen Werbungs-Empfänger weiterhin Werbung per E-Mail
verschickt werden darf. Wie die neue Rechtslage aber tatsächlich
auszulegen ist, kann man mit Sicherheit erst sagen, wenn eine
höchstgerichtliche Entscheidung dazu vorliegt. Ein Musterprozess
könnte da durchaus die Zeit der Rechtsunsicherheit verkürzen.
Siehe auch:
Veröffentlichung mit freundlicher
Genehmigung von Franz
Schmidbauer.
Gefunden auf
http://www.internet4jurists.at
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