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Elternteilzeit
seit 1.Juli 2004 in Kraft
Wie Sie die neue
Kostenbelastung gering halten
Mit 1.Juli 2004
ist in Österreich die Elternteilzeit in Kraft getreten. Das
heißt, dass ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf
Teilzeitbeschäftigung haben, wenn sie in einem Betrieb mit mehr
als 20 Mitarbeitern beschäftigt sind.
Der Anspruch besteht,
längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren
Schuleintritt des Kindes. Bei Betrieben mit weniger als 20
Mitarbeitern kann durch eine Betriebsvereinbarung eine Teilzeit
bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes geregelt
werden.
Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit sind:
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Das Kind muss mit dem
in Teilzeit gehenden Elternteil in einem Haushalt leben.
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Die Mindestdauer der
Inanspruchnahme beträgt drei Monate.
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Der Arbeitnehmer muss
vor Antritt der Teilzeit mind. drei Jahre ununterbrochen im
Betrieb beschäftigt gewesen sein. (Es sind auch Zeiten einer
gesetzlichen oder vereinbarten Karenz anzurechnen.)
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Pro Elternteil und
Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme möglich. Eine
gleichzeitige Inanspruchnahme beider Elternteile ist
möglich.
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Bei gewünschtem
Teilzeitantritt muss die Meldung unmittelbar nach dem Ende
der Mutterschutzfrist erfolgen (bei späterem Antritt
mindestens drei Monate vor dem gewünschten Termin). Bei der
Festsetzung der Teilzeit-Modalitäten sind die betrieblichen
Interessen, insbesondere Organisation und anfallende Kosten,
zu berücksichtigen. Beginn, Dauer und Ausmaß der
Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber zu
vereinbaren.
Die Elternteilzeit kann frühestens mit dem Ende der
Schutzfrist beginnen und dauert längstens bis zum Ablauf des
7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des
Kindes. Nach Ablauf der Elternteilzeit hat der betreffende
Elternteil jedenfalls ein Recht auf Rückkehr zur bisherigen
Arbeitszeit.
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Für
Lehrlinge besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeit.
Die neue Regelung, die
mit 1.7.2004 in Kraft getreten ist, gilt für alle Eltern, deren
Kinder nach dem 30.6.2004 geboren wurden. Für Eltern von
Kindern, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden, besteht unter
bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf
Elternteilzeit.
Entkoppelung von
der Karenzzeit
Im Gegensatz
zur bisher geltenden Teilzeitregelung kann Elternteilzeit nun
unabhängig vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Karenz
vereinbart werden. Das bedeutet, dass auch bei Ausschöpfen des
Karenzanspruches bis zum Höchstausmaß, nämlich bis zum 2.
Geburtstag des Kindes, im Anschluss eine Teilzeitbeschäftigung
bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren
Schuleintritt des Kindes vereinbart werden kann.
Teilzeitbeschäftigung in Kleinbetrieben
In Betrieben
mit bis zu 20 Dienstnehmern gibt es grundsätzlich keinen
Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Wird ein solcher
Anspruch allerdings in einer Betriebsvereinbarung festgelegt,
gelten für die Teilzeitbeschäftigung sämtliche Bestimmungen wie
im Falle des Vorliegens eines Rechtsanspruches.
Beihilfen für
Kleinbetriebe
Für
Kleinbetriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten soll eine neue
Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz geschaffen
werden. Auf diese Beihilfe besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Die Beihilfe soll als Zuschuss zur finanziellen Abgeltung der
erhöhten Aufwendungen für die Einrichtung zusätzlicher
Arbeitsplätze und für Aufwendungen in Zusammenhang mit der
Reorganisation der Arbeitsabläufe gewährt werden. Entsprechende
Richtlinien für die Gewährung solcher Beihilfen sind erst in
Ausarbeitung.
Quelle:
Aschauer &
Rachbauer OEG - Steuerberatungsgesellschaft
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