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Weiterbildungs- und
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  Tel.: 0732/772267
  Fax: 0732/772267-50
office@gastlichkeit.at   

 

 

 

 

 

Informationen zum Dienstzettel

Rechtsgrundlage der Ausstellungsverpflichtung eines Dienstzettels ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Seit dem 01.01.1994 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (Lehrling) unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten auf dem Arbeitsvertrag (Lehrvertrag) in Form eines Dienstzettels auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.

Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
  3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
  5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
  6. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
  7. Einstufung im Kollektivvertrag,
  8. vorgesehene Verwendung,
  9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
  10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs,
  11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers,
  12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.

Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn

  1. die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
  2. ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle oben genannte Angaben enthält, oder
  3. Bei Auslandstätigkeit die oben genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.

Jede Änderung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen. Es sei denn, die Änderung erfolgt durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung.

Leider zeigt die Praxis, dass auf die Ausstellung eines Dienstzettels gerne verzichtet wird. Wenn ein Dienstverhältnis gelöst wird, kann dieses Versäumnis teuer werden.

Annahme:
Kündigung eines Angestellten durch den Dienstgeber Ausspruch der Kündigung am 31.05.2002
Kündigungsfrist beträgt 2 Monate
Gehalt monatlich € 1.500,00
Anzuwendender Kollektivvertrag – Angestellte in Handelsbetrieben

Kein Dienstzettel bzw. kein Dienstvertrag:
Die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zulässig. Die Kündigung ist nur zum Kalenderviertel möglich; d. h. zum 30.09.2002 unter Einhaltung der 2 Monate Kündigungsfrist.

Dienstzettel bzw. Dienstvertrag wurde ausgehändigt:
Es wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils mit Fünfzehntem oder Letztem eines jeden Kalendermonats gelöst werden kann. Aufgrund dieser Vereinbarung kann das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2002 unter Einhaltung der 2 Monate Kündigungsfrist gelöst werden.

Die Ausstellung des Dienstzettels kostet Sie höchstens 30 Minuten und Sie haben insgesamt ca. € 3.000,00 an Gehalt, anteiligen Sonderzahlung und Urlaubsabfindung bzw. –entschädigung und ca. €1.000,00 an Nebenkosten gespart.

Auch die unkomplizierte Lösung im Probemonat ist nur möglich, wenn ein solches vereinbart wurde!

Muster

Quelle: www.huebner.at     

 

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