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Informationen zum Dienstzettel
Rechtsgrundlage der Ausstellungsverpflichtung eines
Dienstzettels ist das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).
Seit
dem 01.01.1994 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (Lehrling)
unverzüglich
nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses)
eine schriftliche Aufzeichnung über die
wesentlichen Rechte und Pflichten auf dem Arbeitsvertrag
(Lehrvertrag) in Form eines Dienstzettels
auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und
unmittelbaren Gebühren befreit.
Der
Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
-
Name
und
Anschrift
des Arbeitgebers,
-
Name
und
Anschrift
des Arbeitnehmers,
-
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses,
- bei
Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des
Arbeitsverhältnisses,
-
Dauer
der
Kündigungsfrist,
Kündigungstermin,
-
Gewöhnlicher
Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls
Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
-
Einstufung
im
Kollektivvertrag,
-
vorgesehene Verwendung,
-
Anfangsbezug
(Grundgehalt,
-lohn, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen),
Fälligkeit des Entgelts,
-
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs,
-
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit
des Arbeitnehmers,
-
Bezeichnung
der auf den
Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag,
Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf
den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme
aufliegen.
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels
besteht, wenn
- die
Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat
beträgt oder
- ein
schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt
wurde, der alle oben genannte Angaben enthält, oder
- Bei
Auslandstätigkeit die oben genannten Angaben in
anderen schriftlichen Unterlagen
enthalten sind.
Jede
Änderung
ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens
jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn
schriftlich mitzuteilen. Es sei denn, die Änderung erfolgt durch
Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung.
Leider
zeigt die Praxis, dass auf die Ausstellung eines
Dienstzettels
gerne verzichtet wird. Wenn ein
Dienstverhältnis gelöst wird, kann dieses Versäumnis
teuer werden.
Annahme:
Kündigung
eines Angestellten durch den Dienstgeber Ausspruch der Kündigung
am 31.05.2002
Kündigungsfrist beträgt 2 Monate
Gehalt monatlich € 1.500,00
Anzuwendender Kollektivvertrag – Angestellte in Handelsbetrieben
Kein Dienstzettel bzw. kein Dienstvertrag:
Die
Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist nur
nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zulässig. Die
Kündigung ist nur zum Kalenderviertel möglich; d. h. zum
30.09.2002 unter Einhaltung der 2 Monate Kündigungsfrist.
Dienstzettel bzw. Dienstvertrag wurde ausgehändigt:
Es wurde
vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter
vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils
mit Fünfzehntem oder Letztem eines jeden Kalendermonats gelöst
werden kann. Aufgrund dieser Vereinbarung kann das
Arbeitsverhältnis zum 31.07.2002 unter Einhaltung der 2 Monate
Kündigungsfrist gelöst werden.
Die
Ausstellung des Dienstzettels kostet Sie höchstens 30
Minuten und Sie haben insgesamt ca. € 3.000,00
an Gehalt, anteiligen Sonderzahlung und Urlaubsabfindung
bzw. –entschädigung und ca. €1.000,00 an
Nebenkosten gespart.
Auch
die unkomplizierte Lösung im Probemonat ist nur möglich, wenn
ein solches vereinbart wurde!
Muster
Quelle:
www.huebner.at
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