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Dienstvertrag für Angestellte
Arbeitgeber
..............................................................................................
Anschrift
..............................................................................................
Angestellte/r
..............................................................................................
Anschrift
..............................................................................................
Dienstantritt am
.............................................................................................
1. Dauer des
Dienstverhältnisses:
Das
Dienstverhältnis wird auf bestimmte Zeit bis
................................................ oder auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. (Zutreffendes ausfüllen,
Unzutreffendes streichen).
2.
Probezeit, Kündigungsfrist und Kündigungstermin:
Der erste Monat
gilt als Probemonat, währenddessen das Dienstverhältnis
jederzeit von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen
gelöst werden kann. Nach Ablauf des Probemonates bzw. im
Befristungsfall bei Verlängerung nach Ablauf der Befristung kann
das Dienstverhältnis von beiden Teilen unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 20 Abs.2 bzw. Abs.4 AngG
derart gekündigt werden, dass es gemäß § 20 Abs.3 AngG am 15.
oder Letzten eines jeden Kalendermonates endigt, soweit der
Kollektivvertrag keine Einschränkung dieser Möglichkeit enthält.
3.
Gewöhnlicher Arbeitsort:
Der gewöhnliche
Arbeitsort der/des Angestellten ist
.....................................................
Dem Arbeitgeber bleibt jedoch die vorübergehende oder dauernde
Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorbehalten, wobei dies
auf das Gebiet
...........................................................................................................................
begrenzt wird.
4. Tätigkeit /
Aufgaben:
Die Tätigkeit
bzw. Aufgaben der/des Angestellten umfasst
.............................................................................................................................
Die vereinbarte Tätigkeit umfasst aber auch alle mit ihr
gewöhnlich und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des
Betriebes sowie des organisatorischen und technischen
Umfeldes verbundenen Aufgaben nach Maßgabe der jeweiligen
Vorgaben des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber bleibt die
vorübergehende oder dauernde Heranziehung zu anderen,
auch geringwertigeren Aufgaben ausdrücklich vorbehalten.
5.
Einstufung:
Die Einstufung
des/der Angestellten erfolgt laut Kollektivvertrag für
...................................................................................................................
auf Grund der nachgewiesenen Vordienstzeiten
einvernehmlich in die
..........................Gruppe ..................
mit .............Jahren, wobei das nächste
......................Jahr am ..................... beginnt.
6.
Anfangsbezug:
Das im nachhinein
zahlbare monatliche Bruttogehalt beträgt derzeit
S
...................................... Die Sonderzahlungen
erfolgen laut Kollektivvertrag.
Weitere Entgeltbestandteile sind
.........................................................................................................................
.........................................................................................................................
Alle Entgeltzahlungen erfolgen monatlich im nachhinein auf das
von der/vom Angestellten namhaft zu machende Konto, soweit der
Arbeitgeber nicht Barauszahlungen vornimmt. Die Zahlung
allfällig variabler Entgeltbestandteile erfolgt mit der
Abrechnung des Folgemonates.
7.
Erholungsurlaub:
Das Ausmaß des
jeweiligen Erholungsurlaubes ergibt sich aus dem Urlaubsgesetz
bzw. dem Kollektivvertrag. Das Urlaubsausmaß wird wertneutral in
Arbeitstage umgerechnet.*)
*)
streichen, falls nicht gewünscht.
8.
Betriebsurlaub:*)
Die/Der
Angestellte nimmt zur Kenntnis, dass ein Betriebsurlaub in der
Regel in den Monaten
............................................... im Ausmaß von
jeweils etwa ......... Wochen durchgeführt wird und erklärt sich
damit einverstanden, den entsprechenden Teil
ihres/seines Gebührenurlaubes jeweils während dieser Zeit zu
konsumieren.
*)
streichen, falls nicht benötigt
9.
Arbeitszeit und Überstunden:
- Die
Normalarbeitszeit der/des Angestellten umfasst die Vollzeit
laut
Kollektivvertrag/Gesetz im Ausmaß von ...............
Wochenstunden.
- Diese
Arbeitszeit wird bis auf weiteres wie folgt festgelegt:
Montag
..................................
...................................
Dienstag
..................................
...................................
Mittwoch
..................................
...................................
Donnerstag ..................................
...................................
Freitag
..................................
...................................
Samstag
..................................
...................................
Sonntag
.................................
..................................
- Einvernehmen
besteht darüber, dass die Lage der Arbeitszeit
vom Arbeitgeber geändert werden kann, insbesonders wenn es
geschäftliche, organisatorische, personalpolitische oder
andere objektive Gründe verlangen.
- Die jeweilige
Änderung wird der/dem Angestellten mindestens zwei Wochen im
vorhinein mitgeteilt. Von den 2 Wochen kann gem. § 19c Abs.3
AZG abgewichen werden.
- Bei
einseitigen Änderungen werden berücksichtigungswürdige
Interessen der/des Angestellten angemessen beachtet.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass die/der Angestellte
bereit ist, ihre/seine Arbeit sowohl Vormittag als auch
Nachmittag (Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsarbeit,
....................)* zu leisten und diesbezüglich derzeit
keine berücksichtigungswürdigen Interessen der/des
Angestellten entgegenstehen. Die/Der Angestellte wird sich
bemühen, ihre/seine persönlichen Verhältnisse jeweils
rechtzeitig möglichst so zu gestalten, dass sie/er auch
künftig allenfalls erforderlichen Änderungen der Arbeitszeit
nachkommen kann.
- Die/Der
Angestellte ist verpflichtet, jede Veränderung in
ihrem/seinem persönlichen und privaten Bereich unverzüglich
mitzuteilen, die den obgenannten Bereitschaftserklärungen
entgegensteht.
- Überstunden
sind nur über ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers zu
leisten. Der/Die Angestellte verpflichtet sich, die im
gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Rahmen angeordneten
Mehr- und Überstunden zu leisten, welche durch Zeitausgleich
*/ zusätzliche Entlohnung * abgegolten werden. Ein
allfälliges Überstundenpauschale kann jederzeit ohne Angabe
von Gründen widerrufen oder gemindert werden.
- Die außerhalb
der normalen Arbeitszeit für eine Dienstreise verwendete
Zeit der Reisebewegung einschließlich notwendiger
Wartezeiten wird im hiefür jeweils kollektivvertraglich
fixierten Ausmaß entlohnt. Besteht keine
kollektivvertragliche Reisezeit-Regelung, wird diese Zeit
nicht* / bzw. nur im Ausmaß von
...........................* entlohnt.
(*
Unzutreffendes streichen)
10. Wohn-
bzw. Standesveränderung:
Die/Der
Angestellte ist verpflichtet, eine Änderung der Aufenthalts-
bzw. Wohnanschrift oder eine Standesveränderung unverzüglich dem
Arbeitgeber schriftlich zu melden. Eine diesbezügliche
Unterlassung macht die/den Angestellte/n für alle daraus sich
ergebenen Folgen verantwortlich.
11.
Nebenbeschäftigung, sonstige Erwerbstätigkeit:
Die/Der
Angestellte erklärt hiermit verbindlich, für die Dauer des
Dienstverhältnisses ohne Bewilligung des Arbeitgebers keine
Nebenbeschäftigung oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, welcher
Art immer, selbständiger oder unselbständiger Art, auszuüben.
Gleiches gilt für sonstige Tätigkeiten sowie Beteiligungen an
Unternehmen, soweit durch diese Tätigkeit oder Beteiligung
Interessen des Arbeitgebers berührt werden können.
12.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
Der Treuepflicht
entsprechend hat die/der Angestellte unter anderem streng die
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und zwar auch nach
Ende des Dienstverhältnisses. Gleiches gilt für sonstige Daten
und Umstände, die ihrer Art nach einer vertraulichen Behandlung
bedürfen. Auch das Datengeheimnis gemäß Datenschutzgesetz ist zu
wahren.
13.
Dienstverhinderung:
Die/Der
Angestellte ist verpflichtet, jede vorhersehbare
Dienstverhinderung vor deren Eintritt, jede unvorhersehbare so
rasch als möglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Die wiederholte
Verletzung dieser Pflicht kann einen Entlassungsgrund
darstellen. Wird die Dienstverhinderung durch Krankheit
(Unglücksfall, Arbeitsunfall) verursacht, ist
die/der Angestellte verpflichtet, unverzüglich eine Bestätigung
der zuständigen Krankenkasse oder eines Amtsarztes über die
Ursache und voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Auf
die gesetzliche Säumnisfolge des Entgeltverlustes wird
hingewiesen. Von der Gewährung eines Kuraufenthaltes ist der
Arbeitgeber sogleich zu verständigen, auch wenn der Antrittstag
für einen späteren Zeitpunkt bestimmt oder vorläufig unbestimmt
ist.
14. § 1155
ABGB:
*)
Die Bestimmung
des § 1155 ABGB findet keine Anwendung. Sollte demnach
durch Umstände, die auf Arbeitgeberseite liegen, die
Dienstleistung unterbleiben, gebührt keine Entgeltfortzahlung.
Für diese Zeiten wird auch eine Arbeitsbereitschaft des
Arbeitnehmers ausdrücklich nicht verlangt.
*)
Allenfalls diesen Vertragspunkt streichen, außer es besteht
besonderer Bedarf für den Ausschluss der Entgeltfortzahlung
15. DNHG
(Dienstnehmerhaftungsgesetz):
§ 6 DNHG, wonach
bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche bereits nach
6 Monaten verjähren, findet keine Anwendung. In Abänderung des §
7 DNHG wird vereinbart, dass eine Aufrechnung von Ansprüchen
gegen die/den Angestellte/n auch während des aufrechten
Bestandes des Dienstverhältnisses jederzeit zulässig ist.
16. Haftung:
Eine Haftung des
Arbeitgebers wegen der Beschädigung oder des Verlustes von
Sachen, die der/dem Angestellten gehören, und die diese/r
anlässlich ihrer/seiner Dienstvertragserfüllung benützt oder
benützt hat, ist durch das Entgelt angemessen abgegolten und
wird daher einvernehmlich ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt insbesondere bei Schäden an
Verkehrsmitteln sowie für mitgenommene und mitgebrachte Sachen.
17.
Konventionalstrafe:
Für den Fall
einer nicht ordnungsgemäßen Lösung des Dienstverhältnisses durch
die/den Angestellte/n bzw. für den Fall einer von der/vom
Angestellten verschuldeten gerechtfertigten Entlassung wird eine
Konventionalstrafe in der Höhe des Entgeltbetrages vereinbart,
den der Arbeitgeber bei ordnungsgemäßer Kündigung des
Dienstverhältnisses bzw. im Befristungsfall bei Zeitablauf
der/dem Angestellten hätte bezahlen müssen, mindestens jedoch
ein Monatsentgelt. Hinsichtlich eines vergleichbar
vertragsbrüchigen Verhaltens des Arbeitgebers gelten ohnedies
die zu einer Mindestpauschalierung des Schadenersatzes führenden
gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigungsentschädigung.
18.
Konkurrenzklausel:
Gemäß § 36 AngG
wird vereinbart, dass für einen Zeitraum eines Jahres nach
Ausscheiden aus dem Dienst keine Tätigkeit im Geschäftszweig und
im Einzugsgebiet des Arbeitgebers ausgeübt werden darf. Für den
Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Konkurrenzklausel wird die
sofortige Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des
........-fachen letzten Bruttomonatsentgeltes vereinbart.
Der
Geschäftszweig des Arbeitgebers wird wie folgt näher festgelegt:
.....................................................................................................................
Das Einzugsgebiet
des Arbeitgebers umfasst
..........................................................
.....................................................................................................................
19.
Begünstigungen, Vorschüsse, Darlehen:
Alle Leistungen
und Begünstigungen, die nicht in diesem Dienstvertrag, im
Kollektivvertrag, im Angestelltengesetz oder sonstigen
arbeitsrechtlichen Normen festgesetzt sind, werden ohne
Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt und können jederzeit
widerrufen werden. Gewährte Vorschüsse oder Darlehen sind bei
der Lösung des Dienstverhältnisses mit dem vollen Restbetrag
fällig.
20. Anwendbare
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung:
Kollektivvertrag
.................................................................................................
Betriebsvereinbarungen
vom
....................... betreffend
..........................................................................
vom
....................... betreffend
..........................................................................
vom
....................... betreffend
..........................................................................
Der
Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarungen liegen zur
Einsichtnahme im
Betrieb auf im
Raum
............................................................................................
21.
Verfall und irrtümliche Auszahlung:
Insoweit der
Kollektivvertrag keine entsprechenden Verfallsbestimmungen
enthält, verfallen alle Forderungen aus dem Dienstverhältnis
binnen 3 Monaten nach deren Fälligkeit, falls sie nicht
schriftlich innerhalb dieser 3 Monate geltend gemacht werden.
Für den Fall
irrtümlicher Berechnung oder Zahlung des Entgeltes verpflichtet
sich die/der Angestellte, zuviel ausbezahlte Beträge innerhalb
eines Monates nach Erhalt zurückzuerstatten, wobei das
gesetzliche Recht auf Rückforderung nicht zustehender Entgelte
im Falle mangelnder Gutgläubigkeit der/des Angestellten auch
nach Ablauf des Monates unberührt bleibt. Sie/Er verpflichtet
sich, jede Abrechnung und Auszahlung dem runde und der Höhe nach
auf ihre Richtigkeit zu prüfen
Mit obigen
Vereinbarungen einverstanden:
.................................................., am
.......................................
(Ort)
(Datum)
....................................................
............................................
(Angestellte/r)
(Arbeitgeber)
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