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Bierbezugsverträge

 

Bierbezugsverträge  
In vielen Gesprächen mit Gastronomen erfuhren wir, dass zwar alle Gastronomen schon davon gehört haben, aber die genauen Details dieser Verordnung interessant wären. Deshalb veröffentlichen wir hier den gesamten Verordnungstext.

EG Gruppenfreistellungsverordnung
Nr. 2790/1999 vom 22.12.1999

1. Anwendungsbereich/Übergangsfrist
1.1 Die neue EG-GVO (Nr. 2790/1999 vom 22.12.1999, ABl 1999 L 336/21) ist auf sämtliche vertikale Vertriebsverträge, also auch auf Bierbezugsverträge, anzuwenden. Danach sind bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in Vertriebsverträgen unzulässig.

1.2 Die GVO ist auf Bierbezugsverträge anzuwenden, die ab dem 1.6.2000 geschlossen werden. Altverträge sind bis zum 31.12.2001 an die neue GVO anzupassen. Zusätzlich zur GVO hat die Kommission zu deren Erläuterung Leitlinien erlassen (ABl 2000 C 291/1). Diese sollen für den Unternehmer als Leitfaden dienen. Hinsichtlich des Wettbewerbesverbotes/Bezugspflicht sehen diese Leitlinien eine längere Übergangsfrist bis 1.1.2007 vor (vgl unter 2.4).

1.3 Spezielle Regelungen für Bierbezugsverträge sind in der GVO nicht enthalten. Mittels VO (BGBl II 177/2000) hat der BMJ die GVO auch für rein innerösterreichische Sachverhalte übernommen. Gemäß § 1 dieser VO liegt bei vertikalen Vertriebsbindungen kein Untersagungsgrund gemäß § 30c KartG vor, wenn sie den Freistellungsvoraussetzungen der GVO entsprechen.

1.4 Vereinbarungen von geringer Bedeutung fallen grundsätzlich nicht unter das EG-Kartellverbot und sind daher auch nicht von der GVO betroffen (Rn 8-11). So fallen Vereinbarungen zwischen Brauereien, deren Anteil am relevanten Markt nicht mehr als 10% beträgt, grundsätzlich nicht unter das EG-Kartellverbot, es sei denn der Wettbewerb ist durch die kumulativen Auswirkungen nebeneinander bestehender Netze von gleichartigen Vereinbarungen beschränkt (Marktabschottung) oder es wurde eine Preisbindung auferlegt. Nach dem Delimitis-Urteil des EuGH fällt ein Vertrag auch dann nicht unter das Kartellverbot, wenn er nicht in erheblichem Maße zur Abschottungswirkung beiträgt, die ein Netz gleichartiger Verträge entfaltet. Sind weniger als 5% des Marktes durch die Vereinbarungen eines Lieferanten gebunden, ist im Allgemeinen nicht von einem spürbaren Beitrag zur kumulativen Wirkung auszugehen (Rn 142).

2. Wettbwerbsverbote: Alleinbezugspflicht/Mindestabnahmemengen
2.1 Gemäß Art 2 GVO zählt die dem Käufer auferlegte Pflicht, mehr als 80% der Vertragswaren samt Substitutionsprodukten vom Lieferanten oder einem von diesem benannten Dritten zu beziehen, zu den Wettbewerbsverboten. Gemäß Art 5 GVO sind Wettbewerbsverbote, welche für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden, nach der neuen GVO vom Kartellverbot nicht freigestellt. Wettbewerbsverbote, die stillschweigend über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus verlängert werden, gelten als auf unbestimmte Dauer vereinbart.

2.2 Gastwirte können daher höchstens für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet werden, ihr gesamtes Bier ausschließlich von einer bestimmten Brauerei zu beziehen. Ab dem sechsten Jahr sind die Gastwirte berechtigt, 20% ihres Bierbezugs aus anderen Quellen zu decken. Diese Schwelle ist auf Grundlage des Einkaufswertes der gesamten Einkäufe des vorherigen Kalenderjahres zu berechnen.

In Einzelfällen kann aber auch eine längere Vertragsdauer gerechtfertigt sein (siehe Vereinbarungen von geringer Bedeutung und 2.3).

2.3 Diese Fünfjahresfrist gilt nicht, wenn der Gastwirt sein Lokal von der Bierbrauerei mietet oder pachtet. In diesem Fall kann eine Alleinbezugspflicht bzw. Mindestabnahmeverpflichtung (mehr als 80% der Vertragswaren des Vorjahresvolumens) für die gesamte Dauer des Miet- oder Pachtvertrages vereinbart werden. Auch hohe vertragsspezifische Investitionen können eine längere Dauer rechtfertigen (s. Rn 116 Z 4 und 155). Etwa, wenn die Brauerei dem Kunden als Gegenleistung für das Alleinbezugsrecht eine Ausstattung zur Verfügung stellt, die nicht für andere Kunden nutzbar ist und die sie nur mit hohem Wertverlust anderweitig verwerten kann. Bei sehr umfangreichen, langfristigen "vertragsspezifischen" Investitionen ist auch eine längere als 5 jährige Vertragsdauer bis zur vollständigen Amortisation der Investition zulässig.

2.4 Für Altverträge gilt nach den Leitlinien (Rn 70) folgende Regelung: Bezugspflichten, die am 1.1.2002 eine Restlaufzeit von höchstens fünf Jahren aufweisen, sind nach der GVO freigestellt. Vorraussetzung ist, dass der Lieferant einen Marktanteil unter 30% hat. Beträgt die Restlaufzeit am 1.1.2002 mehr als fünf Jahre, besteht ab diesem Zeitpunkt keine wirksame Bezugspflicht (Ausnahme: Vereinbarungen von geringer Bedeutung). Es wird daher im Interesse beider Vertragspartner sein, die Bierbezugsverträge in diesem Punkt allenfalls anzupassen.

2.5 Die Vereinbarung von Mindestabnahmemengen ist grundsätzlich zulässig. Diese darf aber nicht dazu führen, daß der Gastwirt faktisch auch ab dem sechsten Jahr sein gesamtes Bier von einer Brauerei beziehen muss. Gemäß den Leitlinien darf auch kein unmittelbarer Druck ausgeübt werden. Gewährt z.B. der Lieferant dem Käufer ein Darlehen, sollte die Tilgung des Darlehens den Käufer nicht daran hindern, die Bezugspflicht nach Ablauf der Frist effektiv aufzuheben. Die Tilgung ist so zu gestalten, daß die Raten auf Dauer gleichbleiben oder sinken, aber nicht steigen (Rn 58).

3. Tilgung von Restschulden nach Ablauf der Bezugspflicht
3.1 Darüber hinaus muss der Käufer die Möglichkeit haben, die verbleibenden Schulden zu begleichen, wenn nach Ablauf der Bezugspflicht noch Forderungen bestehen.

3.2 Der Käufer sollte ebenso die Möglichkeit haben, Ausrüstungen, die er vom Lieferanten erhalten hat und die nicht vertragsspezifisch sind, nach dem Ende der Bezugspflicht zum Marktwert zu übernehmen (Rn 59 bzw 160 der Leitlinien).

4. Preisbindung

4.1 Fixe Wiederverkaufspreise für Bier sind unzulässig. Höchstverkaufspreise können vorgegeben werden.

4.2 Unverbindliche Preisempfehlungen sind nur zulässig, sofern kein Druck ausgeübt wird oder Anreize gewährt werden, die im Ergebnis zu einer Preisbindung führen. Dazu zählen nach den Leitlinien der Kommission u.a. Drohungen, Einschüchterungen, Strafen, Lieferverzögerungen und die Vertragskündigung.

5. Marktanteil
5.1 Liegt der Marktanteil der Brauerei über 30% ist die Anwendung der GVO ausgeschlossen (Art 3 GVO). Nach den Leitlinien der Kommission bedeutet das aber nicht automatisch die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung. Die Zulässigkeit muss aber gegebenenfalls im Einzelfall geprüft werden. Kann die Kommission spürbare wettbewerbswidrige Wirkungen einer solchen Vereinbarung nachweisen, besteht für die Brauerei die Möglichkeit, Belege für die behaupteten Effizienzgewinne vorzubringen und zu begründen, warum eine bestimmte Vertriebsmethode einen die Freistellung rechtfertigenden Nutzen mit sich bringt(Rn 62). Sind weniger als 5% des Marktes durch die betreffende Vereinbarung gebunden, ist im Allgemeinen nicht von einem spürbaren Beitrag zur kumulativen Abschottungswirkung auszugehen
(Rn 142).

5.2 Die Berechnung des Marktanteils kann im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen. Die Berechnung setzt voraus, dass der relevante Markt bestimmt wird. Der relevante Markt ist sowohl sachlich, d.h. nach dem Produkt, als auch geographisch zu bestimmen. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren, die vom Käufer hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Preise sowie des Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen an der Nachfrage und Lieferung relevanter Waren teilnehmen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten mit merklich anderen Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

5.3 Mit Urteil vom 28.2.1991 nahm der EuGH in der Rechtssache Delimitis zur Frage der Beeinträchtigung des Marktzugangs durch den einzelnen Bierbezugsvertrag Stellung.
Er vertritt die Auffassung, dass es für die Beurteilung dieser Frage einer umfassenden Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem relevanten Markt bedarf. Darunter sei der nationale Markt für den Vertrieb von Bier in Gaststätten zu verstehen, also nicht derjenige für den Vertrieb auf dem Einzelhandelssektor (ifo Institut für Wirtschaftsforschung, Bierlieferungsverträge in den neuen EU-Mitgliedstaaten Österreich, Schweden und Finnland Studie im Auftrag der Europäischen Kommission, Generaldirektion IV - Wettbewerb, Study contract IV/95/2600/ETD/11, München, August 1996).

5.4 Im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Sache Delimitis erfolgte im Mai 1992 im Rahmen einer Bekanntmachung zu den abgelösten GVO für Alleinvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarungen (ABl 1984 C 101/2) durch die Kommission eine Klarstellung über die Anwendung des EG-Kartellrechts auf Bierbezugsverträge kleinerer und mittlerer Brauereien (Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung). Demnach fallen Bierbezugsverträge grundsätzlich nicht unter Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn:

1) Der Marktanteil der Brauerei auf dem nationalen Markt höchstens 1% beträgt und

2) sich der Jahresausstoß der Brauerei auf nicht mehr als 200 000 hl Bier beläuft und

3) die Laufzeit des Bierbezugsvertrages nicht länger als 7 1/2 Jahre im Falle des Bezugs von Bier und anderen Getränken beträgt bzw. 15 Jahre im Falle des alleinigen Bezugs von Bier.

Durch Erlass der neuen GVO tritt die alte GVO für Alleinbelieferungs- und Alleinbezugsverträge und die dazu veröffentlichte Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung am 1.1.2002 außer Kraft. Als Richtschnur für die Nichtspürbarkeit von vertikalen Vereinbarungen kann die Bekanntmachung aber weiterhin angesehen werden (Hinweischarakter). Die Kommission weist in einem Schreiben vom 11.10.2000 an die CBMC (europ. Brauereiverband) darauf hin, dass die Leitlinien nunmehr eine großzügigere Regelung enthalten (s. 1.4 und Rn 142).

Wien, am 15.12.2000

Quelle: WKO - die Gastronomie.at

 

 

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