Bierbezugsverträge
In vielen Gesprächen mit Gastronomen erfuhren wir, dass zwar alle
Gastronomen schon davon gehört haben, aber die genauen Details
dieser Verordnung interessant wären. Deshalb veröffentlichen wir
hier den gesamten Verordnungstext.
EG
Gruppenfreistellungsverordnung
Nr. 2790/1999 vom 22.12.1999
1.
Anwendungsbereich/Übergangsfrist
1.1
Die neue EG-GVO (Nr. 2790/1999 vom 22.12.1999, ABl 1999 L 336/21)
ist auf sämtliche vertikale Vertriebsverträge, also auch auf
Bierbezugsverträge, anzuwenden. Danach sind bestimmte
wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in Vertriebsverträgen
unzulässig.
1.2
Die GVO ist auf Bierbezugsverträge anzuwenden, die ab dem 1.6.2000
geschlossen werden. Altverträge sind bis zum 31.12.2001 an die
neue GVO anzupassen. Zusätzlich zur GVO hat die Kommission zu
deren Erläuterung Leitlinien erlassen (ABl 2000 C 291/1). Diese
sollen für den Unternehmer als Leitfaden dienen. Hinsichtlich
des Wettbewerbesverbotes/Bezugspflicht sehen diese Leitlinien
eine längere Übergangsfrist bis 1.1.2007 vor (vgl unter 2.4).
1.3
Spezielle Regelungen für Bierbezugsverträge sind in der GVO nicht
enthalten. Mittels VO (BGBl II 177/2000) hat der BMJ die GVO
auch für rein innerösterreichische Sachverhalte übernommen.
Gemäß § 1 dieser VO liegt bei vertikalen Vertriebsbindungen kein
Untersagungsgrund gemäß § 30c KartG vor, wenn sie den
Freistellungsvoraussetzungen der GVO entsprechen.
1.4
Vereinbarungen von geringer Bedeutung
fallen grundsätzlich nicht unter das EG-Kartellverbot und sind
daher auch nicht von der GVO betroffen (Rn 8-11). So fallen
Vereinbarungen zwischen Brauereien, deren Anteil am relevanten
Markt nicht mehr als 10% beträgt, grundsätzlich nicht unter das
EG-Kartellverbot, es sei denn der Wettbewerb ist durch die
kumulativen Auswirkungen nebeneinander bestehender Netze von
gleichartigen Vereinbarungen beschränkt (Marktabschottung)
oder es wurde eine Preisbindung auferlegt. Nach dem
Delimitis-Urteil des EuGH fällt ein Vertrag auch dann nicht
unter das Kartellverbot, wenn er nicht in erheblichem Maße zur
Abschottungswirkung beiträgt, die ein Netz gleichartiger
Verträge entfaltet. Sind weniger als 5% des Marktes durch die
Vereinbarungen eines Lieferanten gebunden, ist im Allgemeinen
nicht von einem spürbaren Beitrag zur kumulativen Wirkung
auszugehen (Rn 142).
2.
Wettbwerbsverbote: Alleinbezugspflicht/Mindestabnahmemengen
2.1
Gemäß Art 2 GVO zählt die dem Käufer auferlegte Pflicht, mehr als
80% der Vertragswaren samt Substitutionsprodukten vom
Lieferanten oder einem von diesem benannten Dritten zu beziehen,
zu den Wettbewerbsverboten. Gemäß Art 5 GVO sind
Wettbewerbsverbote, welche für eine unbestimmte Dauer oder für
eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden, nach der
neuen GVO vom Kartellverbot nicht freigestellt.
Wettbewerbsverbote, die stillschweigend über den Zeitraum von
fünf Jahren hinaus verlängert werden, gelten als auf unbestimmte
Dauer vereinbart.
2.2
Gastwirte können daher höchstens für die Dauer von fünf Jahren
verpflichtet werden, ihr gesamtes Bier ausschließlich von einer
bestimmten Brauerei zu beziehen. Ab dem sechsten Jahr sind die
Gastwirte berechtigt, 20% ihres Bierbezugs aus anderen Quellen
zu decken. Diese Schwelle ist auf Grundlage des Einkaufswertes
der gesamten Einkäufe des vorherigen Kalenderjahres zu
berechnen.
In Einzelfällen
kann aber auch eine längere Vertragsdauer gerechtfertigt sein
(siehe Vereinbarungen von geringer Bedeutung und 2.3).
2.3
Diese Fünfjahresfrist gilt nicht, wenn der Gastwirt sein Lokal von
der Bierbrauerei mietet oder pachtet. In diesem Fall kann eine
Alleinbezugspflicht bzw. Mindestabnahmeverpflichtung (mehr als
80% der Vertragswaren des Vorjahresvolumens) für die gesamte
Dauer des Miet- oder Pachtvertrages vereinbart werden. Auch hohe
vertragsspezifische Investitionen können eine längere Dauer
rechtfertigen (s. Rn 116 Z 4 und 155). Etwa, wenn die Brauerei
dem Kunden als Gegenleistung für das Alleinbezugsrecht eine
Ausstattung zur Verfügung stellt, die nicht für andere Kunden
nutzbar ist und die sie nur mit hohem Wertverlust anderweitig
verwerten kann. Bei sehr umfangreichen, langfristigen
"vertragsspezifischen" Investitionen ist auch eine längere als 5
jährige Vertragsdauer bis zur vollständigen Amortisation der
Investition zulässig.
2.4
Für Altverträge gilt nach den Leitlinien (Rn 70) folgende
Regelung: Bezugspflichten, die am 1.1.2002 eine Restlaufzeit von
höchstens fünf Jahren aufweisen, sind nach der GVO freigestellt.
Vorraussetzung ist, dass der Lieferant einen Marktanteil unter
30% hat. Beträgt die Restlaufzeit am 1.1.2002 mehr als fünf
Jahre, besteht ab diesem Zeitpunkt keine wirksame Bezugspflicht
(Ausnahme: Vereinbarungen von geringer Bedeutung). Es wird daher
im Interesse beider Vertragspartner sein, die Bierbezugsverträge
in diesem Punkt allenfalls anzupassen.
2.5
Die Vereinbarung von Mindestabnahmemengen ist grundsätzlich
zulässig. Diese darf aber nicht dazu führen, daß der Gastwirt
faktisch auch ab dem sechsten Jahr sein gesamtes Bier von einer
Brauerei beziehen muss. Gemäß den Leitlinien darf auch kein
unmittelbarer Druck ausgeübt werden. Gewährt z.B. der Lieferant
dem Käufer ein Darlehen, sollte die Tilgung des Darlehens den
Käufer nicht daran hindern, die Bezugspflicht nach Ablauf der
Frist effektiv aufzuheben. Die Tilgung ist so zu gestalten, daß
die Raten auf Dauer gleichbleiben oder sinken, aber nicht
steigen (Rn 58).
3. Tilgung von
Restschulden nach Ablauf der Bezugspflicht
3.1
Darüber hinaus muss der Käufer die Möglichkeit haben, die
verbleibenden Schulden zu begleichen, wenn nach Ablauf der
Bezugspflicht noch Forderungen bestehen.
3.2
Der Käufer sollte ebenso die Möglichkeit haben, Ausrüstungen,
die er vom Lieferanten erhalten hat und die nicht
vertragsspezifisch sind, nach dem Ende der Bezugspflicht zum
Marktwert zu übernehmen (Rn 59 bzw 160 der Leitlinien).
4. Preisbindung
4.1
Fixe Wiederverkaufspreise für Bier sind unzulässig.
Höchstverkaufspreise können vorgegeben werden.
4.2
Unverbindliche Preisempfehlungen sind nur zulässig, sofern kein
Druck ausgeübt wird oder Anreize gewährt werden, die im Ergebnis
zu einer Preisbindung führen. Dazu zählen nach den Leitlinien
der Kommission u.a. Drohungen, Einschüchterungen, Strafen,
Lieferverzögerungen und die Vertragskündigung.
5. Marktanteil
5.1
Liegt der Marktanteil der Brauerei über 30% ist die Anwendung der
GVO ausgeschlossen (Art 3 GVO). Nach den Leitlinien der
Kommission bedeutet das aber nicht automatisch die
Rechtswidrigkeit der Vereinbarung. Die Zulässigkeit muss aber
gegebenenfalls im Einzelfall geprüft werden. Kann die Kommission
spürbare wettbewerbswidrige Wirkungen einer solchen Vereinbarung
nachweisen, besteht für die Brauerei die Möglichkeit, Belege für
die behaupteten Effizienzgewinne vorzubringen und zu begründen,
warum eine bestimmte Vertriebsmethode einen die Freistellung
rechtfertigenden Nutzen mit sich bringt(Rn 62). Sind weniger als
5% des Marktes durch die betreffende Vereinbarung gebunden, ist
im Allgemeinen nicht von einem spürbaren Beitrag zur kumulativen
Abschottungswirkung auszugehen
(Rn 142).
5.2
Die Berechnung des Marktanteils kann im Einzelfall Schwierigkeiten
verursachen. Die Berechnung setzt voraus, dass der relevante
Markt bestimmt wird. Der relevante Markt ist sowohl sachlich,
d.h. nach dem Produkt, als auch geographisch zu bestimmen. Der
sachlich relevante Markt umfasst alle Waren, die vom Käufer
hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Preise sowie des
Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden. Der
räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die
beteiligten Unternehmen an der Nachfrage und Lieferung
relevanter Waren teilnehmen, in dem die Wettbewerbsbedingungen
hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten
mit merklich anderen Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
5.3
Mit Urteil vom 28.2.1991 nahm der EuGH in der Rechtssache
Delimitis zur Frage der Beeinträchtigung des Marktzugangs durch
den einzelnen Bierbezugsvertrag Stellung.
Er vertritt die Auffassung, dass es für die Beurteilung dieser
Frage einer umfassenden Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse auf
dem relevanten Markt bedarf. Darunter sei der nationale Markt
für den Vertrieb von Bier in Gaststätten zu verstehen, also
nicht derjenige für den Vertrieb auf dem Einzelhandelssektor (ifo
Institut für Wirtschaftsforschung, Bierlieferungsverträge in
den neuen EU-Mitgliedstaaten Österreich, Schweden und Finnland
Studie im Auftrag der Europäischen Kommission, Generaldirektion
IV - Wettbewerb, Study contract IV/95/2600/ETD/11, München,
August 1996).
5.4
Im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Sache Delimitis
erfolgte im Mai 1992 im Rahmen einer Bekanntmachung zu den
abgelösten GVO für Alleinvertriebs- und
Alleinbezugsvereinbarungen (ABl 1984 C 101/2) durch die
Kommission eine Klarstellung über die Anwendung des
EG-Kartellrechts auf Bierbezugsverträge kleinerer und mittlerer
Brauereien (Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer
Bedeutung). Demnach fallen Bierbezugsverträge grundsätzlich
nicht unter Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn:
1) Der
Marktanteil der Brauerei auf dem nationalen Markt höchstens 1%
beträgt und
2) sich der
Jahresausstoß der Brauerei auf nicht mehr als 200 000 hl Bier
beläuft und
3) die Laufzeit
des Bierbezugsvertrages nicht länger als 7 1/2 Jahre im Falle
des Bezugs von Bier und anderen Getränken beträgt bzw. 15 Jahre
im Falle des alleinigen Bezugs von Bier.
Durch Erlass der
neuen GVO tritt die alte GVO für Alleinbelieferungs- und
Alleinbezugsverträge und die dazu veröffentlichte Bekanntmachung
über Vereinbarungen von geringer Bedeutung am 1.1.2002 außer
Kraft. Als Richtschnur für die Nichtspürbarkeit von vertikalen
Vereinbarungen kann die Bekanntmachung aber weiterhin angesehen
werden (Hinweischarakter). Die Kommission weist in einem
Schreiben vom 11.10.2000 an die CBMC (europ. Brauereiverband)
darauf hin, dass die Leitlinien nunmehr eine großzügigere
Regelung enthalten (s. 1.4 und Rn 142).
Wien, am 15.12.2000
Quelle:
WKO - die Gastronomie.at
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