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Weiterbildungs- und
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  Tel.: 0732/772267
  Fax: 0732/772267-50
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Beschäftigungsverbote im Gastgewerbe in Österreich

Beschäftigungsverbote bestehen für:

Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.

  Ausländer ohne entsprechende gültige Bewilligung
Einen Ausländer dürfen Sie als Arbeitgeber nur dann beschäftigen, wenn Ihnen für diesen eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder er im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist. (Dazu benötigen Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Fremdengesetz.)
Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligungen ist das Arbeitsmarktservice.

Beachten Sie: Die Beschäftigung eines Ausländers muss dem Arbeitsmarktservice innerhalb von 3 Tagen ab Einstellung gemeldet werden.

EU- bzw. EWR-Bürger gelten nicht als Ausländer und dürfen grundsätzlich wie Inländer beschäftigt werden.


 

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