Beschäftigungsverbote im Gastgewerbe in Österreich
Beschäftigungsverbote bestehen für:
Kinder
bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
Ausländer ohne entsprechende gültige Bewilligung
Einen Ausländer dürfen Sie als Arbeitgeber nur dann
beschäftigen, wenn Ihnen für diesen eine
Beschäftigungsbewilligung
ausgestellt wurde oder er im Besitz einer gültigen
Arbeitserlaubnis
oder eines Befreiungsscheines ist. (Dazu benötigen
Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Fremdengesetz.)
Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligungen ist das
Arbeitsmarktservice.
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Beachten Sie: Die Beschäftigung eines Ausländers
muss dem Arbeitsmarktservice innerhalb von 3 Tagen ab
Einstellung gemeldet werden. |
EU- bzw.
EWR-Bürger gelten nicht als Ausländer und dürfen
grundsätzlich wie Inländer beschäftigt werden.
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