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Weiterbildungs- und
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Arbeitsaufzeichnungen

Der Dienstgeber ist verpflichtet, über die geleisteten Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters Aufzeichnungen zu führen, wobei auch Lage und Dauer der Ruhepausen und Ruhezeiten zu erkennen sein müssen (die Aufzeichnungspflicht kann jedoch auch an den Mitarbeiter übertragen werden). Solche Aufzeichnungen müssen auch bei einer generellen Festlegung der Tagesarbeitszeit geführt werden. Ausnahmen davon sind für Arbeitnehmer, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und die Lage ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können, vorgesehen.

Der Dienstgeber ist weiters verpflichtet, einen Aushang über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit, Ruhepausen und die wöchentliche Ruhezeit gut sichtbar an einer für den Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle im Betrieb aufzuhängen. Organen des Arbeitsinspektorats ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Eine Verletzung der Vorschriften wird durch Verwaltungsstrafen sanktioniert.

Für jeden einzelnen Mitarbeiter sollten Aufzeichnungen geführt werden über

  • Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden (Normalarbeitsstunden und Überstunden)
  • Lage und Dauer der Ruhepausen
  • Lage und Dauer der Ruhezeiten (wenn Mitarbeiter am Wochenende oder an Feiertagen beschäftigt werden)
  • Beginn und Ende eines vereinbarten Durchrechungszeitraumes (in Saisonbetrieben nicht erforderlich)

Weiters sollte zwischen

  • Zeitausgleich
  • Urlaub (und nicht bloß "freier Tag") und
  • Krankenstand

unterschieden werden, wenn diese Zeiten vermerkt werden. Wir empfehlen Ihnen auch dringend die wöchentliche oder zumindest monatliche Gegenzeichnung der Aufzeichnungen durch den Mitarbeiter, da nur solche Aufzeichnungen in einem ev. Gerichtsverfahren volle Beweiskraft haben!


 

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