Arbeitsaufzeichnungen
Der
Dienstgeber ist verpflichtet,
über die geleisteten Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters
Aufzeichnungen zu führen, wobei auch Lage und Dauer der
Ruhepausen und Ruhezeiten zu erkennen sein müssen (die
Aufzeichnungspflicht kann jedoch auch an den Mitarbeiter
übertragen werden). Solche Aufzeichnungen müssen auch bei einer
generellen Festlegung der Tagesarbeitszeit geführt werden.
Ausnahmen davon sind für Arbeitnehmer, die den überwiegenden
Teil der Arbeitszeit außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und
die Lage ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können,
vorgesehen.
Der Dienstgeber
ist weiters verpflichtet, einen Aushang über Beginn und
Ende der Normalarbeitszeit, Ruhepausen und die wöchentliche
Ruhezeit gut sichtbar an einer für den Mitarbeiter leicht
zugänglichen Stelle im Betrieb aufzuhängen. Organen des
Arbeitsinspektorats
ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu
gewähren. Eine Verletzung der Vorschriften wird durch
Verwaltungsstrafen
sanktioniert.
Für jeden
einzelnen Mitarbeiter sollten Aufzeichnungen geführt werden über
- Anzahl der
geleisteten Arbeitsstunden
(Normalarbeitsstunden und Überstunden)
- Lage und
Dauer der Ruhepausen
- Lage und
Dauer der Ruhezeiten
(wenn Mitarbeiter am Wochenende oder an Feiertagen
beschäftigt werden)
- Beginn und
Ende eines vereinbarten Durchrechungszeitraumes
(in Saisonbetrieben nicht erforderlich)
Weiters sollte
zwischen
-
Zeitausgleich
- Urlaub
(und nicht bloß "freier Tag") und
-
Krankenstand
unterschieden
werden, wenn diese Zeiten vermerkt werden. Wir empfehlen Ihnen
auch dringend die wöchentliche oder zumindest monatliche
Gegenzeichnung
der Aufzeichnungen durch den Mitarbeiter, da nur solche
Aufzeichnungen in einem ev. Gerichtsverfahren volle Beweiskraft
haben!
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