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Urlaubsverbrauch
und Dienstfreistellung
Dem
Arbeitnehmer wird häufig während der Kündigungsfrist eine
Dienstfreistellung gewährt. Während der Dienstfreistellung ist
dem Arbeitnehmer das volle Entgelt fortzuzahlen. Daneben wird
meist angenommen, dass der offene Resturlaub während dieser
Dienstfreistellung konsumiert wird. Häufig wird aber übersehen,
dass dies in einer Vereinbarung schriftlich niedergelegt wird.
Schriftlich
vereinbaren
In dieser Vereinbarung sollte die Zahl der zu verbrauchenden
Urlaubstage angegeben werden. Eine datumsmäßige Festlegung des
Urlaubsverbrauches während der Kündigung ist nicht erforderlich
und würde überdies die Vermeidung des Konsums des Urlaubs durch
einen Krankenstand erleichtern, der genau für die Dauer des
vereinbarten Urlaubs eintreten könnte. Es wäre demnach zu
empfehlen, eine schriftliche Vereinbarung über die Dauer der
Dienstfreistellung, das Ausmaß der restlichen Urlaubstage und über
deren gänzlichen Verbrauch während der Dienstfreistellung
abzuschließen. Wird die Vereinbarung zum Urlaubskonsum
unterlassen, so ist davon auszugehen, dass der Resturlaub mit dem
Ende des Arbeitsverhältnisses zu vergüten ist.
Bei
Ablehnung durch den Mitarbeiter
Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot, einen Urlaub während der
Dienstfreistellung zu konsumieren, ab und wird dennoch eine
Dienstfreistellung für die Dauer der Kündigungsfrist gewährt,
so wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, durch
einseitige Erklärung das Urlaubsangebot nachträglich anzunehmen,
wobei dies auch durch den tatsächlichen Antritt eines
Erholungsurlaubes geschehen kann. Erfolgt lediglich eine
Dienstfreistellung und wird der Resturlaub zwischen den
Vertragsparteien nicht erörtert, so ist auch dies als Angebot des
Arbeitgebers auf Urlaubsverbrauch anzusehen.
Mitarbeiter
geht während Dienstfreistellung auf Urlaub
Falls nun der freigestellte Arbeitnehmer die Zeit der
Dienstfreistellung für Zwecke verwendet, die die Gewährung von
Urlaub erfordern (z.B.. Begleitung der Freundin als Privatperson
auf einer Dienstreise), so ist von einem Urlaubsverbrauch
auszugehen. Aufgrund seiner Treuepflicht ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme der
Dienstfreistellung für Erholungszwecke mitzuteilen. Da solche
Meldepflichten wohl eher selten eingehalten werden und der
Nachweis der Verwendung der Dienstfreistellung für Urlaubszwecke
auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen wird, ist eine
entsprechende Vereinbarung umso bedeutender.
Artikel von Dr. Thomas Rauch
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von Aschauer
& Rachbauer, Steuerberatungskanzlei, Leonding
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