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Personengesellschaft
(OHG, KG, EEG) |
Kapitalgesellschaft
(GmbH) |
Gründungs-
kosten |
Geringe
Kosten. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei,
Firmenbuch- Eintragungsgebühr. |
Höhere
Kosten. Der Gesellschaftsvertrag ist
notariatsaktpflichtig, Firmenbuch- Eintragungsgebühr,
Kapitalverkehrssteuer (1% der einbezahlten
Stammeinlage). |
| Kapital
|
Der
Gesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei
wählbarer Höhe; die Einlage einer Arbeitsleistung ist
möglich. |
Mindestkapital einer GmbH beträgt € 35.000,--, davon
muss die Hälfte bar einbezahlt werden. Ein
Gesellschafter muss eine Mindeststammeinlage von € 70,--
leisten. |
| Haftung |
OHG/OEG:
Gesellschafter sind Komplementäre KG/KEG: Es muss
zumindest ein Gesellschafter ein Komplementär sein, die
restlichen Gesellschafter sind Kommanditisten.
Komplementäre haften unbeschränkt. Kommanditisten haften
beschränkt mit ihrer Hafteinlage. Die Höhe der
Hafteinlage ist frei wählbar und wird im Firmenbuch
eingetragen.
Beschränkte Haftung; |
Vorsicht bei
eigenkapitalersetzenden Leistungen
(Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige
Kapitalgesellschaften). Verschuldensabhängige
Geschäftsführer-Haftung für Steuern,
Sozialversicherungsbeiträge, verspätete Anmeldung der
Insolvenz. |
Entnahmen/
Ausschüttung |
Komplementär: Entnahme prinzipiell immer möglich.
Kommanditist: nur ein Gewinnentnahmerecht. |
Ausschüttung
des Bilanzgewinnes aufgrund eines
Gesellschafterbeschlusses. |
Steuersubjekt/
Besteuerungs-systematik |
Transparenzprinzip: Nur der Gesellschafter ist
Steuersubjekt. Die Gesellschaft hat ihren Gewinn/Verlust
zu ermitteln, dieser Gewinn/Verlust ist jedoch nicht von
der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend
den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter
aufzuteilen. Der Gewinn-/Verlustanteil unterliegt bei
den Gesellschaftern der Einkommensteuer (ESt).
Sonderbilanzen der Gesellschafter (zB für Firmenwert bei
Beteiligungserwerb) ergänzen die Ergebnisermittlung. |
Trennungsprinzip: Die Gesellschaft ist Steuersubjekt und
unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer (KSt).
Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der
Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte natürliche
Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt)
endbesteuert. Die KESt ist von der Kap.ges. an das
Finanzamt abzuführen. Der Gesellschafter hat jedoch die
Möglichkeit, die Dividenden zu veranlagen, wenn die
Steuer aufgrund des ESt-Halbsatzes geringer ist als die
KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt
angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. |
Verlust-
ausgleich |
Aufgrund des
Transparenzprinzips
werden Verluste den Gesellschaftern
direkt zugerechnet. |
Aufgrund des
Trennungsprinzips
bleiben die Verluste grundsätzlich
bei der Gesellschaft. Abmilderung
durch die Gruppenbesteuerung seit
1.1.2005, davor Organschaftsregelung. |
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Thesaurierung |
Ab 2004
begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne
bis € 100.000,-- pro Person/-engesellschaft mit dem
halben Einkommensteuersatz. Nicht entnommener Gewinn =
Gewinn + betriebsnotwendige Einlage – Entnahme.
Aufteilung auf einzelne Gesellschafter nach dem
steuerlichen Gewinnanteil. |
Wird der
Gewinn nicht auf die Gesellschafter ausgeschüttet,
entfällt die KESt von 25% und es kommt nur zur
KSt-Belastung von 25% (bis 2004: 34%). Bei Ausschüttung
Ertragsteuerbelastung von 43,75% (25% KSt + 25% KESt). |
Leistungs-beziehungen
zwischen
Gesellschafter
und Gesellschaft |
Ertragsteuerlich ist kein Dienstverhältnis möglich; die
Dienstleistungen stellen einen Vorweggewinn dar. Auch
sonstige Vergütungen (Miete, Zinserträge, etc.) sind dem
Gesellschafter als Gewinnanteil zuzurechnen. |
Fremdübliche
Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und
Gesellschaft sind ergebniswirksam. Bis 25ige
Beteiligung: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mehr als 25%ige Beteiligung: Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. |
Sozial-
versicherung |
Gesellschafter können entweder einer Pflichtversicherung
nach ASVG oder GSVG unterliegen. Kommanditisten mit
einer reinen Kapitalbeteiligung unterliegen keiner
Pflichtversicherung. |
Geschäftsführer mit Beteiligung bis zu 25%:
ASVG Beteiligung mehr als 25% und weniger als 50%: ASVG
oder GSVG (je nach Gestaltung des Arbeitsvertrages). 50
und mehr Prozent: GSVG. |