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Weiterbildungs- und
Betriebsberatungsges.m.b.H.
Im Weideland 8
4060 Leonding
Tel.: 0732/772267
Fax: 0732/772267-50
office@gastlichkeit.at
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Geringfügige Beschäftigung -
Auswirkungen für den Dienstnehmer
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor,
wenn das monatliche Entgelt 309,38
Euro nicht übersteigt. Wenn die Beschäftigung für eine kürzere
Zeit als einen Kalendermonat vereinbart
ist, darf zusätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Tag
23,76 Euro nicht
überschreiten. Diese
Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht für Lehrlinge und
Hausbesorger.
Übt der Dienstnehmer mehrere geringfügige
Beschäftigungen aus und wird die
monatliche Geringfügigkeitsgrenze durch Zusammenrechnen aller
dieser Entgelte
überschritten oder hat der Dienstnehmer neben einer vollversicherten Beschäftigung
eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen,
besteht auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Das heißt, dem Dienstnehmer werden im
folgenden Kalenderjahr die Dienstnehmerbeiträge
zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage
für die aus den geringfügigen Beschäftigungen des Vorjahres erzielten Entgelte
nachträglich durch den Krankenversicherungsträger
zur Entrichtung vorgeschrieben!
Entgelte des Dienstnehmers aus einer
geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem
Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, bzw. bei
Karenzgeldbezug oder
Pensionsbezug werden nicht zusammengerechnet.
entnommen: Arbeitsbehelf der GKK
2003
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