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Geringfügige Beschäftigung - Auswirkungen für den Dienstnehmer

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt 309,38 Euro nicht übersteigt. Wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist, darf zusätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Tag 23,76 Euro nicht überschreiten. Diese Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht für Lehrlinge und Hausbesorger.

Übt der Dienstnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze durch Zusammenrechnen aller dieser Entgelte überschritten oder hat der Dienstnehmer neben einer vollversicherten Beschäftigung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen, besteht auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung.

Das heißt, dem Dienstnehmer werden im folgenden Kalenderjahr die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage für die aus den geringfügigen Beschäftigungen des Vorjahres erzielten Entgelte nachträglich durch den Krankenversicherungsträger zur Entrichtung vorgeschrieben!

Entgelte des Dienstnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, bzw. bei Karenzgeldbezug oder Pensionsbezug werden nicht zusammengerechnet.

entnommen: Arbeitsbehelf der GKK 2003

 

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