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Die
Gastgewerbeberechtigung
in Österreich
Voraussetzungen für die
Gastgewerbeausübung
Wenn Sie in Österreich das Gastgewerbe ausüben wollen, so
haben Sie eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen
Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu
erstatten. Für die Anmeldung müssen Sie bestimmte persönliche
Voraussetzungen (betreffend Ihre Person) und bestimmte
sachliche Voraussetzungen (betreffend den Standort bzw. die
Betriebsanlage) erfüllen.
Diese Bestimmungen gelten
nicht für den Betrieb eines Buschenschankes sowie für
die Privatzimmervermietung bis zu zehn Betten, da diese
keine Gewerbe sind.
Gewerbeanmeldung
Melden Sie Ihr Gewerbe bei jener Verwaltungsbehörde an, in
deren Bezirk Sie das Gastgewerbe ausüben wollen.
Für die Gewerbeanmeldung haben
Sie folgendes anzugeben:
- Den Umfang der
beabsichtigten Ausübung (Ausschank von Getränken,
Verabreichung von Speisen, Beherbergung)
- Den genauen Standort des
Betriebes
- Die beabsichtigte
Betriebsart (z.B. Hotel, Gasthof, Gast- oder Kaffeehaus,
Imbissstube etc.)
und folgende Unterlagen
beizulegen:
- Dokumente, aus denen Ihre
Identität hervorgeht (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunde,
Staatsbürgerschaftsnachweis etc.)
- Strafregisterbescheinigung
(diese erhalten Sie bei der Bundespolizeibehörde bzw.
Gemeindebehörde)
- Befähigungsnachweis
Erfüllen Sie die geforderten
persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, übermittelt Ihnen
die Gewerbebehörde einen Auszug aus dem Gewerberegister.
Sie brauchen nicht auf dessen Zustellung zu warten, sondern
können sofort nach der Anmeldung mit der Ausübung des
Gastgewerbes beginnen.
Persönliche Voraussetzungen
Zur Ausübung des Gastgewerbes
benötigen Sie folgende persönlichen Voraussetzungen:
- Eigenberechtigung
Diese ist grundsätzlich mit dem Erreichen der
Volljährigkeit (mit Vollendung des 18. Lebensjahres)
gegeben.
- Österreichische
Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR
Landes bzw. Gleichstellung sonstiger Ausländer.
- EU-EWR Bürger können
Gewerbe unter den selben Voraussetzungen wie Inländer
ausüben (keine Ausschlussgründe und entsprechende
Ausbildung).
- Staatsangehörige eines
Landes außerhalb des EU- bzw. EWR-Raums, können das
Gastgewerbe in Österreich nur ausüben, wenn dies in den
Staatsverträgen festgelegt ist.
Angehörige von Staaten mit denen kein solcher
Staatsvertrag geschlossen wurde, Asylanten oder
Staatenlose können Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn
sie sich bereits zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
rechtmäßig in Österreich aufhalten (Aufenthalts- und
Beschäftigungsbewilligung). Ein Gleichstellungsantrag
entfällt.
Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig in
Österreich aufhältig sind und in Österreich ein Gewerbe
ausüben wollen, ist die Erteilung eines
Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung des
Gewerbes erforderlich.
- Fehlen von
Ausschlussgründen
Ausschlussgründe wären etwa gerichtliche Verurteilungen
zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze
Geldstrafe, Finanzvergehen oder Nichteröffnung des
Konkursverfahrens mangels Vermögen Verurteilungen nach den
§§28-31 Suchtmittelgesetz, solange diese noch nicht aus dem
Strafregister getilgt sind.
- Befähigungsnachweis
Das Gastgewerbe ist ein sog. "reglementiertes
Gewerbe", zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis
erforderlich ist.
Wie erbringen Sie den
Befähigungsnachweis im Gastgewerbe?
Der Befähigungsnachweis wird
entweder schon durch
oder
Zur Vorbereitung auf die
Prüfung empfiehlt sich der Besuch eines Kurses, der in
den Wirtschaftsförderungsinstituten aller Bundesländern
abgehalten wird.
Seit 1. August 2002 gibt
es keine Nachsicht mehr. Statt dessen sieht die neue
Gewerbeordnung die Möglichkeit vor, einem individuellen
Befähigungsnachweis zu erlangen. Eine bereits mit
Bescheid erteilte Nachsicht gilt als ein solcher
individueller Befähigungsnachweis.
Wann benötigen Sie keinen
Befähigungsnachweis?
Sie benötigen keinen
Befähigungsnachweis für bestimmte eingeschränkte
gastgewerbliche Tätigkeiten (sog. "freie Gewerbe"), wie
- den Ausschank und den
Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen
abgefüllten Getränken, durch zur Ausübung des mit
Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte
Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
- Schutzhütten;
- die Verabreichung von
Speisen in einfacher Art und den Ausschank von
nichtalkoholischen Getränken und von Bier in
handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei
nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von
Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt
werden.
- die Beherbergung von
Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten
bereitgestellt werden, und die Verabreichung des
Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank
von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in
handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von
gebrannte geistigen Getränken als Beigabe zu diesen
Getränken an die Gäste;
- die Verabreichung von
Speisen und Ausschank von Getränken nach Maßgabe des §
143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von
Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des
Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;
- den Ausschank von
nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser
Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank
oder Verkauf durch Automaten erfolgt.
Buschenschenken, die ihre
Verabreichungsrechte (eigene Produkte) erweitern wollen,
können dies nur wie folgt:
Die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder
gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch
(ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen,
gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und
Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten,
Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten
Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und
Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem
Speiseeis sowie den Ausschank von Milchmischgetränken,
anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und
Flaschenbier.
Die Einschränkung auf 8
Verabreichungsplätze entfällt hier.
Eine Erweiterung der Rechte
nach §111 (2) Z.3 ist für Buschenschenken nicht möglich.
- Beachten Sie: Auf die
Anmeldung der "freien Gewerbe" kann jedoch nicht verzichtet
werden!
Sachliche Voraussetzungen
Für die Ausübung eines Gewerbes muss eine
Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden. Diese muss zwar bei
der Anmeldung des Gewerbes noch nicht vorliegen, aber ohne sie
darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.
Beachten Sie: Um sich
teure Umbaumaßnahmen zu ersparen, sollten Sie bereits in der
Planungsphase auf die gesetzlichen Rahmenbestimmungen Rücksicht
nehmen.
Beachten Sie weiters: Im
Betriebsanlageverfahren werden nur die gewerblichen
Voraussetzungen für den Betrieb überprüft. Besondere Auflagen
können sich jedoch schon aus den Bau- und
naturschutzrechtlichen Vorschriften ergeben. Nehmen Sie
daher insbesondere auf Flächenwidmung, Bauordnung,
Naturschutzgesetze und Denkmalschutzbestimmungen Rücksicht.
Übernehmen Sie eine bereits
genehmigte Anlage in derselben Betriebsart, müssen Sie
nicht neuerlich um Genehmigung ansuchen. Ansonsten
haben Sie jedoch jede Änderung bzw. Erweiterung Ihrer Anlage zu
melden bzw. um Genehmigung anzusuchen.
Checkliste
Sie wollen ein Gastgewerbe in
Österreich betreiben!
Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten
Anforderungen, die Sie zu erfüllen haben:
- Sie sind österreichischer
Staatsbürger, Staatsbürger eines EU- bzw. EWR-Landes oder
ein Angehöriger eines anderen Staates, der in
Staatsverträgen einem Inländer gleichgestellt wurde bzw.
eine Person, der Asyl gewährt wurde oder ein Staatenloser,
der sich bereits zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit
rechtmäßig in Österreich aufhält (Aufenthalts- und
Beschäftigungsbewilligung).
- Sie haben bereits Ihr 18.
Lebensjahr vollendet.
- Sie besitzen einen
Befähigungsnachweis.
- Es liegen keine
Ausschlussgründe vor.
- Sie haben einen Antrag auf
Genehmigung Ihrer Betriebsanlage (Hotels, Gasthauses, etc.)
gestellt.
- Sie haben Ihr Gewerbe bei
der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet.
- Erfüllen Sie die geforderten
persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, übermittelt
Ihnen die Gewerbebehörde einen Auszug aus dem
Gewerberegister..
- Wir gratulieren! Schon mit
der Anmeldung Ihres Gewerbes können Sie sofort mit dessen
Ausübung beginnen.
Autorin: Mag. Sandra
Unterlerchner
Quelle:
www.diegastronomie.at
Weiterführende Informationen:
Einzelunternehmen - Gründung.
(Merkblatt im
pdf-Format)
Enthält Informationen
zum Gründungsprozess selbst und zu den damit verbundenen Punkten
Firmenbuch, Name des Unternehmens, Gewerbeberechtigung,
Sozialversicherung, Steuern und Haftung.
Quelle: www.wko.at
Sozialversicherung
(Merkblatt im
pdf-Format)
Sozialversicherung der
Gewerbetreibenden (Personenkreis der Pflichtversicherten, Beginn
der Pflichtversicherung, Ausnahmen von der Pensions- und
Krankenversicherung, Höhe der Beiträge und Beitragsgrundlage,
Sonderregelung für Jungunternehmer, Vorschreibung der Beiträge).
Sozialversicherungspflicht für Kleingewerbetreibende.
Mehrfachversicherung
Quelle:
www.wko.at
Steuerinformation für Betriebsgründer
(Merkblatt im
pdf-Format)
Auskunft über die
Anmeldung beim Finanzamt, Arten der Gewinnermittlung,
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc.
Quelle:
www.wko.at
Firmenbuch
(Merkblatt im
pdf-Format)
Was ist das Firmenbuch? Wo
befindet es sich? Was muss eingetragen werden? Welche Strafe
fällt bei Unterlassung der Eintragung an? Wie kommt man zu einem
Firmenbuchauszug? Auflistung der Firmenbuchgerichte.
Quelle:
www.wko.at
Kleinunternehmerregelung
(Merkblatt im
pdf-Format)
Definition eines
Kleinunternehmens. Wahlrecht bei der Umsatzsteuer.
Kleinunternehmer im Binnenmarkt. Tücken der
Kleinunternehmerregelung. Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerausweis
ohne Optionserklärung. Abrechnung mit Gutschrift
Quelle:
www.wko.at
Unternehmerprüfung
Quelle: www.wko.at
Gewerberechtlicher Geschäftsführer
(Merkblatt im
pdf-Format)
Wer muss einen
gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen? Persönliche
Anforderungen. Bestellvorgang und Mitwirkung der Behörde.
Einschränkungen beim insolvenzrechtlichen Ausschlussgrund.
Entsprechende Positionen im Unternehmen. Entsprechende
tatsächliche Betätigung. Verantwortung und Haftung des
gewerberechtlichen Geschäftsführers. Ausscheiden des
gewerberechtlichen Geschäftsführers.
Quelle: www.wko.at
Gründungskonzept
(Merkblatt im
pdf-Format)
Checkliste für das
Gründungskonzept. Ausgangslage (Marktattraktivität, persönliche
Voraussetzungen, Wettbewerbsfähigkeit).
Unternehmenskonzept/Businessplan
Quelle: www.wko.at
Handelsrechtlicher Geschäftsführer
(Merkblatt im
pdf-Format)
Was ist ein
handelsrechtlicher Geschäftsführer? Wieviele kann es geben? Wer
bestellt den handelsrechtlichen Geschäftsführer? Was sind seine
Aufgaben? Wofür haftet er? Wie endet die Tätigkeit des hr.
Geschäftsführers?
Quelle: www.wko.at
Pachtvertrag-(Muster
im
pdf-Format)
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Weitere (Arbeits-)rechtliche
Informationen wie zum Beispiel Kollektiv-Verträge für Arbeiter
und Angestellte finden Sie hier
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